Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/11: Revision der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee (AO-Revision) · 36 Seiten
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Die Bundesverfassung bestimmt in Artikel 58 Absatz 2:
Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
Im Militärgesetz heisst es:
Art. 1
1 Die Armee trägt zur Kriegsverhinderung und dadurch zur Erhaltung des Friedens bei.
2 Sie verteidigt die Schweiz und ihre Bevölkerung und trägt zu deren Schutz bei.
3 Sie unterstützt die zivilen Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen:
a. bei der Abwehr von schwer wiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit;
b. bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastrophen im In- und Ausland.
4 Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.
Diese Aufträge entsprechen den Erfordernissen der gegenwärtigen und für die Zukunft sich abzeichnenden Lage. Es wäre verteidigungspolitisch verantwortungslos, die Landesverteidigung aufzugeben; es wäre staatspolitisch unvertretbar, den zivilen Behörden Unterstützung durch die Armee zu verweigern; und es wäre aussen- und sicherheitspolitisch kurzsichtig, sich von der militärischen Friedensförderung zu desengagieren.
Hingegen ist die Art, in der die Aufträge erfüllt werden, immer wieder zu prüfen, in Abhängigkeit von den sicherheitspolitischen Herausforderungen und Chancen, aber auch der verfügbaren Ressourcen. Das ist denn auch der Grund, den Eidgenössischen Räten diese Botschaft zu unterbreiten: die Armee soll besser in die Lage versetzt werden, Sicherungseinsätze zu leisten; die Kapazitäten für die militärische Verteidigung im engeren Sinne sollen verringert werden; der Beitrag zur militärischen Friedensförderung soll massvoll erhöht werden.
1.1.2 Finanzielle Rahmenbedingungen
Die Armee hat viel dazu beigetragen, den Bundeshaushalt zu entlasten. Sie muss in einer Zeit, da das Spektrum der Risiken breiter und diffuser geworden ist, die gleichen Aufträge mit weniger Mitteln erfüllen. 1990 wurden für den Verteidigungsbereich im engeren Sinne 5,130 Milliarden Franken ausgegeben, 2006 sind es noch 3,814 Milliarden Franken Als Anteil am Bundesbudget lauten die entsprechenden Grössen 16,2 % und 7,2 %, als Anteil am Bruttoinlandprodukt 1,5 % und 0,8 %. Die Schweiz liegt damit unter den Werten aller Nachbarländer mit Ausnahme Österreichs, und auch tiefer als Finnland und Schweden.
Die departementsinterne Finanzplanung im Verteidigungsbereich für ein und dasselbe Jahr musste oft mehrmals revidiert werden, wie ein Vergleich zwischen den frühesten Finanzplanzahlen und dem Voranschlag bzw. den Finanzplänen 2006– 2009 zeigt.