Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/11: Revision der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee (AO-Revision) · 36 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht
3.5.1.3 Liquidation von Material
(Wird in der Botschaft eingefügt)
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
(Wird in die Botschaft eingefügt)
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Militärgesetzgebung sowie die Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Bundessache (Art. 60 Abs. 1 BV). Der Bund kann daher in diesem Bereich die gesetzliche Grundordnung erlassen. Er hat betreffend die Organisation der Armee in den Artikeln 93 und 149 des Militärgesetzes entsprechende Anordnungen getroffen. Danach werden die Grundsätze über die Organisation der Armee, die Gliederung der Armee sowie die Truppengattungen, Berufsformationen und Dienstzweige durch eine Verordnung der Bundesversammlung erlassen.
Die geltende Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee (AO), bzw. die vorgeschlagene Anpassung, entsprechen diesen Vorgaben und sind somit verfassungs- und gesetzeskonform.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorliegende AO-Anpassung ändert nichts in diesem Bereich.
5.3 Erlassform
Der zu revidierende Erlass über die Organisation der Armee enthält Regelungen eher technischer Art und wurde daher nach den neuen Bestimmungen von Artikel 163 BV und 22 ParlG in die Form einer Verordnung der Bundesversammlung gekleidet (nicht referendumspflichtig).
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die vorliegende AO-Anpassung ändert nichts an den bestehenden Rechtsetzungsbefugnissen im Bereich der Organisation der Armee.