Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/117: Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) · 26 Seiten

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teil (BGE 131 II 431).

Um ein günstiges Verhältnis zwischen administrativem Aufwand und Abgeltungsbetrag zu gewährleisten, wird im Abgeltungsverfahren neu zwischen Projekten mit Massnahmekosten über und unter 100'000 Franken unterschieden. Bei Massnahmen mit Gesamtkosten unter 100'000 Franken, was vor allem eine Vielzahl von Voruntersuchungen und Überwachungen betrifft, möchte der Bund den Aufwand der Kantone zur Erlangung von Abgeltungen auf ein Minimum beschränken. Für diese Massnahmen erlässt der Bund Mitteilungen, welche den Stand der Technik, die Umweltverträglichkeit und die Wirtschaftlichkeit generell festhalten. Richtet sich ein Kanton nach diesen Vorgaben, so kann er davon ausgehen, dass die Abgeltungen gesprochen werden. Die jeweiligen Verfahrensschritte sind in der nachfolgenden Grafik aufgeführt.

Abgeltungsverfahren bei Abgeltungsverfahren bei Massnahmen > 100‘000 Fr. Massnahmen < 100‘000 Fr.

Anhörung des BAFU durch Kanton

(Voranfrage)

Schriftliche Stellungnahme BAFU

Einreichung des Abgeltungsgesuchs

durch Kanton Vorgängige Schritte fakultativ

Zusicherung der Abgeltung durch BAFU

(Verfügung)

Einreichung der Unterlagen für Auszahlung Einreichung des Abgeltungsgesuchs für

der Abgeltungen durch Kanton Auszahlung durch Kanton

Auszahlung der Abgeltungen durch BAFU Auszahlung der Abgeltungen durch BAFU

(Verfügung) (Verfügung)

5.4 Wesentliche Neuerungen im Kapitel Vollzug

5.4.1 Möglichkeit zur Auslagerung der Kontrolle der Abgabedeklaration

Mit den neuen Regelungen gemäss Kapitel 5.2.1 und 5.2.2 werden jährlich rund 150 Deponien und ca. 100 Exportfirmen bezüglich der abgelagerten bzw. zur Ablagerung exportierten Abfälle zu kontrollieren sein. Dies übersteigt deutlich die personellen Kapazitäten der zuständigen BAFU-Fachstelle. Eine Kontrolle bei der VASA-Abgabeerhebung ist aber unabdinglich, weil es sich einerseits um eine Selbstdeklaration der Abgabepflichtigen handelt und anderseits sicherzustellen ist, dass Rechtsgleichheit unter den Pflichtigen besteht. Dies trifft insbesondere auf die neu zu betaxenden Inertstoffdeponien zu. Von Seiten der Deponiebetreiber wurde das BAFU nachdrücklich aufgefordert, für Rechtsgleichheit zu sorgen. Dem BAFU soll also die Möglichkeit gegeben werden, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der betroffenen Branche eine angemessene Kontrolle der Abgabedeklarationen sicherzustellen.

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