Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/117: Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) · 26 Seiten
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wie in anderen Studien bloss 3-5 Jahre. Hingegen wurde der inhalative Pfad und die dermale Einwirkung der Stoffe wie etwa bei der Festlegung der „Soil Screening Levels“ (SSL) der amerikanischen Umweltbehörde (US-EPA) für Wohngebiete nicht mitberücksichtigt. Dieser Kompromiss wurde seinerzeit auch bei der Festlegung der Konzentrationswerte für Wasser geschlossen. Mit dieser Berechnungsweise werden die aus der VBBo übernommenen Sanierungswerte sowie die SSL der US-EPA in der Grössenordnung getroffen. Die Beurteilung von Konzentrationen leichtflüchtiger Stoffe in den obersten Bodenschichten kann für ihre Wirkung über längere Zeit zwar grundsätzlich problematisch sein, in Kombination mit Messungen der Porenluft hinsichtlich des Schutzes vor Luftverunreinigungen (Art. 11 AltlV) sollten aber verhältnismässige Lösungen gefunden werden können. Schliesslich wurden Stoffe, die einen Konzentrationswert über 5000 mg/kg haben, nicht in der Liste aufgeführt.
Artikel 16 Sanierungsmassnahmen
Abs. 2: Die neu gestaltete Regelung der Sanierungsbestimmungen für Böden, die belastete Standorte im Sinne der Altlastenverordnung sind, soll auch auf Böden anwendbar sein, für die nach bisheriger Gesetzgebung lediglich eine Nutzungseinschränkung verfügt wurde. Mit dieser Regelung soll insbesondere die Belastung stark belasteter Böden in Siedlungsgebieten gesenkt werden, damit die Böden wieder der Zone entsprechend z.B. als Familiengärten oder Spielplätze genutzt werden können.
Art. 21 Vollzug
Abs. 1: Mit der Ausweitung der Abgeltungsberechtigung auch auf Untersuchungen und Überwachungen ist das BAFU auf einen Überblick über die untersuchungs-, überwachungs- und sanierungsbedürftigen Standorte angewiesen. Nur so lassen sich auch die künftig erforderlichen personellen und finanziellen Mittel für den Vollzug der VASA abschätzen und ermöglichen eine entsprechende Budgetplanung. Zudem ist für Bund und Kantone ein schweizweiter Überblick über die Altlastenbearbeitung wichtig. Schliesslich wird mit dieser Datenerhebung ein Anliegen der Kantone im Zusammenhang mit dem Netzwerk Umweltdaten Schweiz (NUD-CH) erfüllt. Bei der Abgeltung an die Erstellung der Kataster der belasteten Standorte nach Art. 32e Abs. 3 Bst. a USG übermitteln die Kantone ihre Katasterdaten in elektronischer Form bereits heute an das BAFU, dabei entsteht für die Umweltämter kein nennenswerter Aufwand.
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