Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/117: Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) · 26 Seiten
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ner Belastung sodann als sanierungsbedürftig beurteilt, sollen als Sanierungsmassnahmen auch für Böden nur die Dekontamination oder die Sicherung in Frage kommen. Nutzungseinschränkungen erfüllen nämlich regelmässig die Anforderungen an eine langfristige und dauerhafte Wirksamkeit nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b AltlV nicht. Art. 16 Bst. c AltlV kann deshalb aufgehoben werden. Diese neu gestalteten Sanierungsbestimmungen sollen aber auch auf Böden anwendbar sein, für die nach bisheriger Gesetzgebung lediglich eine Nutzungseinschränkung verfügt wurde.
Abs. 2: Es macht jedoch nach wie vor Sinn, bei Bodenbelastungen, welche keinen Sanierungsbedarf aufweisen, jedoch einen Prüfwert nach VBBo überschreiten und für gewisse Nutzungen eine Gefahr darstellen, einzelne Nutzungen z.B. in der Landwirtschaft einzuschränken. Für alle Böden, welche belastete Standorte oder ein Teil davon sind, jedoch die Konzentrationswerte der AltlV nicht überschreiten und somit nicht sanierungsbedürftig sind, sollen deshalb die Kriterien und Massnahmen der Bodenschutzgesetzgebung gelten. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einwirkungen von belasteten Standorten auf Böden als Schutzgüter.
Anhang 3, Absatz 1: Fehlen bei der Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von Böden auf belasteten Standorten für einzelne Stoffe Konzentrationswerte so soll analog Anhang 1 Absatz 1 vorgegangen werden.
Die vorgeschlagenen Konzentrationswerte für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von Böden sind aufgeteilt in eine Liste „Standorte bei landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Nutzung“ sowie eine Liste “Standorte bei Haus- und Familiengärten, Kinderspielplätzen und Anlagen, auf denen Kinder regelmässig spielen“. Bei letzteren ist insbesondere an Böden bei Freizeitanlagen wie Schwimmbäder, Sportplätze, Parkanlagen, Hinterhöfe etc. zu denken.
Die in Anhang 3 aufgelisteten Konzentrationswerte für Standorte bei landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Nutzung entsprechen den Sanierungswerten in der heutigen VBBo. Die Konzentrationswerte für Standorte bei Haus- und Familiengärten, Kinderspielplätzen und Anlagen, auf denen Kinder regelmässig spielen, wurden aus den Konzentrationswerten für Wasser nach Anhang 1 AltlV abgeleitet, da hier primär eine Gefährdung bei der oralen Bodenaufnahme besteht. Gleich schädliche Stoffe im Wasser sollen auch als gleich schädlich bei der oralen Bodenaufnahme beurteilt werden („was getrunken werden darf, soll auch gegessen werden können“). Damit werden eine humantoxikologisch vergleichbare Basis geschaffen und störende Unterschiede möglichst vermieden. Da aber Boden normalerweise nur durch Kinder in grösseren Mengen über längere Zeit aufgenommen wird, wurde die höhere Empfindlichkeit des Kindes entsprechend berücksichtigt. Die bei der oralen Aufnahme durch Kinder aufgenommene tägliche Bodenmenge ist wesentlich geringer (Trinkwasseraufnahme Erwachsener: 2 Liter/Tag, Bodenaufnahme Kind: 500mg/Tag), die Expositionszeit kürzer (Trinkwasserexposition Erwachsener: 70 Jahre, Exposition Bodenmaterial bei Kindern: 12 Jahre), hingegen ist das Gewicht der Konsumenten kleiner (Erwachsener: 70kg, Kind: 15kg) als beim Trinkwasserkonsum durch Erwachsene. Trotzdem wurde die Annahme getroffen, dass das Kind die gleiche Menge Stoffe aus dem Bodenmaterial aufnimmt wie beim Trinkwasserkonsum. Dies ist je nach Materialbeschaffenheit und Stoff wohl eher eine „worst case“-Annahme, im Hinblick auf den Schutz von Kindern aber sicher berechtigt. Zudem wurde eine konservativ hohe Bodenaufnahme angenommen, neuste Studien des Deutschen Bundesminsiteriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gehen von durchschnittlich bloss 53mg/Tag aus. Schliesslich wurde bei der Umrechnung die dieser Studie zugrunde liegende Expositionszeit von 12 Jahren angenommen und nicht
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