Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/117: Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) · 26 Seiten

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Abfallkategorien aus der Schweiz ermittelt. Die Gewichtung fand auch nur für die Gesamtmenge der exportierten Schweizer Abfälle statt, im 2006 waren dies 29'000 Tonnen. Es ergibt sich ein gemittelter Marktpreis von 139.85 Franken und ein gemittelter offizieller Listenpreis von 148.70 Franken, der Durchschnittspreis beträgt somit 144.30 Franken. Bei der Anwendung des gleichen Prozentsatzes (15%) der durchschnittlichen Ablagerungspreise wie für die inländischen Deponien ergibt dies einen Abgabesatz für die Untertagedeponien von 22 Franken.

Absatz 3: Neu wird festgelegt, dass das zuständige Departement UVEK die Abgabesätze mindestens alle fünf Jahre überprüft, um die Abgabesätze im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu halten und allenfalls eine Verordnungsänderung zu initiieren. Im Weiteren wird auch zu prüfen sein, ob die jeweils geltenden Abgabesätze durch den Bundesrat angepasst werden müssen, um die erforderlichen Einnahmen für die folgenden Jahre sicher zu stellen.

Artikel 5 Abgabedeklaration

Absatz 5: Neu wird ein Verzugszins von 3.5% auf dem geschuldeten Abgabebetrag in Rechnung gestellt, bis anhin waren es 5%. Dieser Prozentsatz entspricht dem vom Eidgenössischen Finanzdepartement für die direkte Bundessteuer festgelegten Verzugszins für das Kalenderjahr 2007.

Artikel 6 Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist

Absatz 3: Wird der geschuldete Betrag nicht innerhalb der gesetzten Frist überwiesen, so wird ein reduzierter Verzugszins von 3.5% berechnet.

3. Kapitel: Abgeltungen

1. Abschnitt: Abgeltungsvoraussetzungen

Artikel 9 Grundsatz

Absatz 1: Diese Regelung besagt, dass Abgeltungen an die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Standorten gewährt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG erfüllt sind.

Gestützt auf Artikel 32e Absatz 3 USG sind Abgeltungen an die Kosten von folgenden Massnahmen möglich:

a. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorte, auf die seit dem

1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:

1. der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder

2. auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;

b. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessan-

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