Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/117: Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) · 26 Seiten
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lagen, auf die nach dem 1. November 2008 keine Abfälle mehr gelangt sind; ausgenommen sind Schiessanlagen mit einem überwiegend gewerblichen Zweck;
c. Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.
Gemäss Artikel 32e Absatz 4 USG werden Abgeltungen nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen.
Artikel 10 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen
Absatz 1 Buchstabe a: Es werden rückwirkend Abgeltungen an Untersuchungen und Überwachungen gewährt, bei denen mit den Massnahmen nach dem 1. Juli 1997 (Inkraftsetzung des revidierten USG von 1995) begonnen worden ist. Dies ist gerechtfertigt, weil gemäss geltender VASA Abgeltungen an Sanierungen geleistet werden können, die nach dem 1. Juli 1997 begonnen wurden und die vorangegangenen Vor- und Detailuntersuchungen wie auch die Überwachungen damit ebenfalls abgeltungsberechtigt waren. Gemäss den Kenntnissen des BAFU ist nicht mit einer bedeutenden finanziellen Zusatzbelastung zu rechnen.
Absatz 1 Buchstabe b: Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen, die vor dem 1. November 2006 durchgeführt wurden, müssen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der revidierten Verordnung beim BAFU eingereicht werden. Es soll verhindert werden, dass für solche abgeschlossenen Massnahmen nicht erst nach vielen Jahren ein Abgeltungsgesuch eingereicht und damit eine Budgetplanung erschwert wird.
Absatz 2: Um bei einfachen Fällen das Verfahren zu Gunsten der Kantone zu erleichtern, wird neu für das Erfordernis einer rechtskräftigen Kostenteilungsverfügung eine Bagatellfallschwelle von 100'000 Franken eingeführt. Falls die Kosten für die Untersuchungs- oder Überwachungsmassnahmen weniger als 100'000 Franken betragen, soll eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung anstelle einer rechtskräftigen Verfügung genügen.
Absatz 3: Abgeltungen an Untersuchungen zur Feststellung einer Nichtbelastung werden geleistet, wenn mit den notwendigen Massnahmen nach dem 1. November 2006 begonnen wurde. Weil diese Regelung einen neuen Tatbestand im USG darstellt, werden im Gegensatz zur Untersuchung von belasteten Standorten nicht rückwirkend Abgeltungen ausbezahlt. Da dies sinngemäss auch für die Kosten gilt, welche die Kantone tragen, entstehen für diese keine zusätzlichen Kosten. Mit den „Massnahmen beginnen“ bedeutet hier, dass mit den technischen Arbeiten am Standort nach dem 1. November 2006 angefangen wurde.
Artikel 11 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Sanierungsmassnahmen
Buchstabe a: Wie bisher werden Abgeltungen an Sanierungen gewährt, bei denen mit den Massnahmen nach dem 1. Juli 1997 begonnen worden ist.
Buchstabe c: Um ein vernünftiges Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Abgeltungsbetrag zu wahren, wird eine „Bagatellfall-Grenze“ für die anrechenbaren Sanierungs-
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