Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/117: Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) · 26 Seiten

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Nutzen-Verhältnisse der geeigneten Massnahmen im Vordergrund. So gelten grundsätzlich jene Massnahmen als abgeltungsberechtigt, die zur gesetzlich vorgeschriebenen Verbesserung oder Erfassung der Umweltsituation erforderlich sind. Bei Sanierungen gehören beispielsweise darüber hinausgehende Aufwendungen, die für eine intensivere oder höherwertige Nutzung eines Standortes anfallen, nicht dazu.

Absatz 1 Buchstabe e: Falls der Kanton eine rechtskräftige Verfügung zur Durchführung einer Untersuchung, Überwachung oder Sanierung erlassen hat, ist auch diese beizulegen.

Absatz 1 Buchstabe f: Dem Abgeltungsgesuch ist für Fälle nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 11 Buchstabe d eine rechtskräftige Kostenverteilungsverfügung bzw. für Fälle mit Gesamtkosten unter 100'000 Franken eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung beizulegen.

Die Anforderungen (Bst. a bis f) an ein Abgeltungsgesuch werden in einer Mitteilung des BAFU an die Gesuchsteller erläutert.

Artikel 17 Zusicherung und Auszahlung der Abgeltungen

Wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 16 erfüllt sind, sichert das BAFU eine Abgeltung zu und legt den voraussichtlichen Abgeltungsbetrag fest.

Die Bestimmungen für die Zusicherung und Auszahlung von Abgeltungen stimmen mit jenen der geltenden VASA überein.

4. Kapitel: Vollzug

Artikel 18 Zuständigkeiten

Absatz 1: Das BAFU wird jährlich via Internet über den aktuellen Stand der Abgabeerhebung und der Abgeltungen informieren. Das BAFU hat bereits Anfang 2007 entsprechende Informationen zu den Jahren 2002 bis 2006 veröffentlicht und wird diese Art der Berichterstattung weiterführen. Nebst den Zahlen zu den Einnahmen und Ausgaben sollen jeweils auch wesentliche Aktualitäten zum Vollzug der VASA vermittelt werden.

Absatz 2: Das BAFU kann die Kontrolle der Abgabedeklarationen an eine externe Stelle übertragen. Diese jährlich wiederkehrenden Kontrollaufgaben werden voraussichtlich nicht mehr als ein Personenjahr beanspruchen und dienen neben der Sicherstellung der rechtsgleichen Behandlung aller Abgabepflichtigen auch den Kantonen für die Vollzugskontrollen bei Deponien. Die Finanzierung soll mit Mitteln des VASA-Abagbeertrages erfolgen.

Grundsätzlich sind zu kontrollieren:

• Art und Menge der abgelagerten Abfälle auf Deponien im In- und Ausland

• Prozentsatz der abgelagerten Rückstände aus der Behandlung und Verwertung expo-

tierter Abfälle (Art. 2 Abs. 2, neu)

• Abfälle, welche grundsätzlich von der VASA-Abgabepflicht ausgenommen sind, wie:

- unverschmutzter Aushub

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