Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/117: Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) · 26 Seiten

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5.3 Wesentliche Neuerungen im Kapitel Abgeltungen

Das Kapitel Abgeltungen wurde auf Grund der Ausweitung der Abgeltungsberechtigung und der damit verbundenen gestiegenen Komplexität neu strukturiert. Dieses Kapitel besteht aus drei Abschnitten.

5.3.1 1. Abschnitt: Abgeltungsvoraussetzungen

Im 1. Abschnitt wird als Grundsatz festgehalten, dass der Bund Abgeltungen an die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten sowie an die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen, gewährt. Voraussetzung ist, dass die Bestimmungen gemäss Artikel 32e Absatz 3 und 4 USG erfüllt sind.

Ebenso müssen die in separaten Artikeln definierten besonderen Abgeltungsvoraussetzungen für Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen gemäss Artikel 10 und 11 erfüllt sein. Hier wird festgelegt, ab welchem Zeitpunkt die neuen Bestimmungen des USG ihre Wirkung entfalten. Dabei wurde darauf geachtet, dass Fälle gemäss bestehendem und neuem Recht nicht unterschiedlich behandelt werden. Bisher wurden Sanierungsmassnahmen ab dem 1. Juli 1997 (Inkraftsetzung revidiertes USG) abgegolten, die dafür notwendigen Untersuchungen und Überwachungen waren ebenfalls abgeltungsberechtigt. Im Sinne einer einheitlichen Regelung soll nun für alle Massnahmen an belasteten Standorten generell der 1. Juli 1997 gelten. Für grundlegend neue Bestimmungen wie die Abgeltung an die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen, soll als Stichdatum die Inkraftsetzung des revidierten USG gelten (1. November 2006).

Im Weiteren wird für Sanierungen die Bagatellgrenze nicht mehr für die Gesamtkosten, sondern auf 8’000 Franken der anrechenbaren Kosten festgelegt. Für die übrigen Massnahmen möchte es der Bund den Kantonen überlassen, zwischen Aufwand und Ertrag eines Abgeltungsgesuches zu entscheiden.

Eine weitere Erleichterung für die Kantone soll die Regelung bringen, wonach für anrechenbare Ausfallkosten von weniger als 100'000 Franken keine rechtskräftige Verfügung über die Kostenverteilung nötig ist, sondern eine sachgerechte Begründung ausreicht.

5.3.2 2. Abschnitt: Anrechenbare Kosten

Im zweiten Abschnitt wird aufgelistet, welches die jeweiligen anrechenbaren Kosten für Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind. Massgebend sind hier die Bestimmungen der Altlasten-Verordnung (AltlV). Die anrechenbaren Sanierungskosten sind weitgehend identisch mit jenen der bestehenden VASA.

5.3.3 3. Abschnitt: Verfahren

Im Verfahren zur Auszahlung von Abgeltungen hat sich in Bezug auf die bis anhin gehaltene Vollzugspraxis nichts Grundlegendes geändert. Die Bestimmungen orientieren sich an den Vorgaben des Subventionsgesetzes (SuG). Es werden die einzelnen Verfahrensschritte „Anhörung des BAFU“, „Abgeltungsgesuch“ sowie „Zusicherung und Auszahlung der Abgeltungen“ auf Verordnungsstufe geregelt. Neu ist der Schritt „Anhörung des BAFU“ (bis anhin in einer Vollzugshilfe als „Voranfrage“ bezeichnet und von den Kantonen rege benutzt) in die VASA aufgenommen worden, damit der Kanton die vorgesehenen Massnahmen mit dem BAFU in Übereinstimmung bringen kann. Dies ermöglicht dem BAFU frühzeitig bekannt zu geben, unter welchen Vorgaben das Projekt mit Abgeltungen unterstützt werden kann. Damit soll verhindert werden, dass der Kanton eine Verfügung erlässt und der Bund im Nachhinein diese verfügten Massnahmen im Rahmen eines Abgeltungsgesuches zurückweist. Auch diese Neuerung ist eine Konsequenz aus einem Bundesgerichtsur-

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