Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/117: Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) · 26 Seiten
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5.5. Wesentliche Neuerungen im Kapitel Schlussbestimmungen
5.5.1 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts (Anhang)
Technische Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA)
In der TVA fehlt eine Definition des mengenmässig grössten Abfallstromes, dem unverschmutzten Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial. Diese Definition war bisher auf lediglich in der Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie, BUWAL, 1999) enthalten. Mit dem Vorschlag, Inertstoffdeponien bzw. getrennte Inertstoffkompartimente mit ausschliesslich unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial von der VASA-Abgabepflicht zu befreien, wird eine Definition auf Verordnungsebene unerlässlich. Dies entspricht zudem auch dem dringenden Wunsch vieler Kantone, diese für die Abfallwirtschaft wichtige Definition rechtverbindlich festzulegen. Die bewährten Bestimmungen aus der Aushubrichtlinie sollen inhaltlich unverändert in die TVA übernommen werden.
Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (AltlV)
Schutz vor Belastungen des Bodens (Art. 12): Die Sanierungsbedürftigkeit bezüglich Grundwasser und Oberflächengewässer sowie Luft ist für belastete Standorte spezifisch in der AltlV geregelt, einzig für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von Böden, welche belastete Standorte sind, verweist die AltlV auf die Bodenschutzbestimmungen des USG. Gemäss Artikel 34 Absatz 3 USG und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo) sind technische Sanierungsmassnahmen, mit denen die Bodenbelastung gesenkt wird (insbes. Dekontamination), nur bei Böden in Gebieten mit raumplanerisch festgelegter gartenbaulicher, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Nutzung vorgeschrieben. Die meisten stark belasteten Böden auf belasteten Standorten befinden sich aber im Siedlungsgebiet ausserhalb der oben erwähnten Nutzungszonen. Als Sanierungsmassnahmen kommen dort auf Grund der aktuellen Bodenschutzgesetzgebung bloss Nutzungseinschränkungen oder –verbote in Frage. Weitergehende Massnahmen sind somit auch nicht VASA-abgeltungsberechtigt und können nicht auf einen früheren Verhaltensstörer überwälzt werden.
Eine Nutzungseinschränkung oder gar ein Nutzungsverbot, z.B. für Kinder, wird aber zu recht als stossend erachtet, zumal die hohen Bodenbelastungen ja meist nicht von den aktuellen Nutzern verursacht wurden. Deshalb sollen neu auch in Haus- und Familiengärten sowie bei Kinderspielplätzen und Anlagen, auf denen Kinder regelmässig spielen, nachhaltige Sanierungsmassnahmen - wie z.B. die Entfernung eines stillgelegten Kugelfangs - angeordnet werden, wenn sich der Boden als sanierungsbedürftig erweist. Die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von Böden, welche belastete Standorte sind, und die bei Sanierungsbedürftigkeit zu ergreifenden Massnahmen sollen daher auf Basis von Artikel 32c Absatz 1 USG neu direkt in der AltlV geregelt werden und nicht wie bisher in Artikel 34 USG und der VBBo. Zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit dienen Konzentrationswerte für die wichtigsten altlastenrelevanten Stoffe. Wo VBBo-Sanierungswerte vorhanden sind, entsprechen sie diesen. Werden keine Konzentrationswerte überschritten, ist der Boden nicht ein sanierungsbedürftiger Standort im Sinne des Altlastenrechts und seine Beurteilung richtet sich nach den allgemeinen Bodenschutzbestimmungen des USG und der VBBo. Die bisherigen Bodenschutzmassnahmen der VBBo werden durch die Neuregelung folglich nicht beschnitten.
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