Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/117: Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) · 26 Seiten
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zelresten machen noch keinen verschmutzten Aushub aus.
Anhang 3 Abs. 1: Aus dem Anhang 1 der Aushubrichtlinie sollen die „Richtwerte U für Unverschmutztes Aushubmaterial“ unverändert in einen neuen Anhang 3 TVA übernommen werden. Die Richtwerte haben sich in den vergangenen 8 Jahren bewährt und die entsprechende Rechtssicherheit für die Praxis gegeben. Existieren für einzelne Stoffe keine Grenzwerte, so leitet die zuständige Behörde solche Grenzwerte für die Beurteilung, ob das Material im Sinne von Art. 3 Abs. 7 Bst. a TVA wesentlich verändert ist, für den Einzelfall ab und hört vor ihrem Entscheid das Bundesamt an. Damit soll gewährleistet werden, dass im Einzelfall festgelegte Grenzwerte in der Schweiz nicht voneinander abweichen. Die Grenzwerte für Inhaltsstoffe stellen die Hintergrundwerte für Aushub aus dem schweizerischen Mittelland dar.
Anhang 3 Abs. 2: Es wird vorkommen, dass für Stoffe, welche im Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial festgestellt oder aufgrund der Standortgeschichte vermutet werden, Grenzwerte fehlen. Die Behörde soll für solche Stoffe analog der aufgelisteten Grenzwerte fallspezifisch Grenzwerte herleiten. Damit diese Herleitung effektiv nach den gleichen Grundsätzen geschieht und die Koordination unter den Kantonen sichergestellt ist, sollen die Kantone dazu jeweils die Zustimmung des Bundesamtes einholen. In den überwiegenden Fällen ist dies bereits in der Vergangenheit geschehen, so dass diese zusätzliche Regelung keinen wesentlichen Mehraufwand für die Kantone bedeutet.
Anhang 3 Abs. 3: Bei Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial ist immer zu berücksichtigen, dass in einzelnen Gegenden der Schweiz aus geologischen oder biologischen Gründen die Gehalte an einzelnen Stoffen aus natürlichen Gründen die Grenzwerte bei weitem überschreiten. Dieser Situation ist von der zuständigen Behörde bei der Grenzwertfestlegung im Einzelfall Rechnung zu tragen.
2. Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)
Anhang 1, Absatz 1: Es kommt immer wieder vor, dass für Stoffe, welche Gewässer verunreinigen können und mit denen ein Standort belastet ist, Konzentrationswerte fehlen. Wie bisher soll die Vollzugsbehörde analog der aufgelisteten Konzentrationswerte fallspezifisch Konzentrationswerte zur Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit herleiten. Damit diese Herleitung effektiv nach den gleichen Grundsätzen geschieht und die Koordination unter den Kantonen sichergestellt ist, sollen die Kantone dazu jeweils die Zustimmung des Bundesamtes einholen. In den überwiegenden Fällen ist dies bereits in der Vergangenheit geschehen, so dass diese zusätzliche Regelung keinen wesentlichen Mehraufwand für die Kantone bedeutet.
Art. 12 Schutz vor Belastungen des Bodens
Abs. 1: Neu soll die Sanierungsbedürftigkeit von belasteten Standorten hinsichtlich des Schutzes von Menschen, Tieren und Pflanzen vor Bodenverunreinigungen direkt in der Altlasten-Verordnung gestützt auf Art. 32c USG geregelt werden. Damit wird die Sanierungsbedürftigkeit von belasteten Standorten wie hinsichtlich des Schutzes von Grundwasser, Oberflächengewässer und Luftverunreinigungen auch für den Boden in der AltlV zusammengefasst. Mit dieser Regelung soll insbesondere die Belastung stark belasteter Böden in Siedlungsgebieten gesenkt werden, damit die Böden wieder der Zone entsprechend z.B. als Familiengärten oder Spielplätze genutzt werden können. Wird ein Boden auf Grund sei-
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