Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/117: Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) · 26 Seiten

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- mineralische Abfälle zu Bauzwecken auf Deponien (Sekundärbaustoffe mit Inertstoffqualität)

Bei der Umsetzung einer solchen Abgabekontrolle sollen die Schnittstellen zu bestehenden Inspektoraten und auch zu etablierten kantonalen Deponiekontrollinstanzen berücksichtigt werden. Die Arbeiten zur Errichtung einer solchen VASA-Kontrollstelle sollen unter Einbezug und Mitwirkung von Kantonen, der Oberzolldirektion und betroffener Branchenverbände erfolgen.

Absatz 3: Das BAFU vollzieht diese Verordnung und ist damit auch auf eine enge Zusammenarbeit mit den kantonalen Umweltschutzfachstellen angewiesen, die gemäss TVA unter anderem für die Kontrolle der abgelagerten Abfallmengen und gemäss AltlV für die Altlastenbearbeitung zuständig sind.

Artikel 19 Fachkommission

Absatz 3: Die Anzahl der Kommissionsmitglieder wird erhöht. Wie die Kantone ist die Wirtschaft neu ebenfalls mit vier Mitgliedern vertreten.

Absatz 4: Zukünftig ernennt nicht mehr das Bundesamt, sondern das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Mitglieder der Kommission.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Artikel 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die nachfolgenden Erläuterungen betreffen die im Anhang geregelten Änderungen bisherigen Rechts.

1. Technische Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA)

Art. 3 Abs. 7: Es soll neu eine Definition für unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial in der TVA eingeführt werden. Die bisherigen Begriffe „Aushub- und Abraummaterial“, wie sie z.B. in Art. 9 Abs. 1 Bst. a TVA vorkommen, sollen entsprechend den Definitionen in der Aushubrichtlinie in der gesamten TVA mit dem Begriff „Ausbruchmaterial“ ergänzt werden, handelt es sich doch angesichts der zahlreichen grossen Tunnelprojekte um einen namhaften Abfallstrom. Die Definition enthält chemische und physikalische Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Die Buchstaben a und b stellen auf die Herkunft des Materials ab. Beurteilungsgrundlage dazu bilden insbesondere der Kataster der belasteten Standorte sowie, falls nötig, chemische Analysen und deren Vergleich mit den Grenzwerten für unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial in Anhang 3 TVA. Buchstabe c stellt auf die sichtbare Zusammensetzung des Abfalls ab, wie er bei der Bautätigkeit anfällt. Dieser muss somit nicht zwangsläufig die Grenzwerte in Anhang 3 TVA überschreiten. Mit dem Ausdruck „wesentliche Anteile“ soll der Behörde die Möglichkeit gegeben werden, Bagatellfälle auszuschliessen. Einzelne Ziegelbruchstücke oder Wur-

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