Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/117: Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) · 26 Seiten

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einer Massnahme einzelne Varianten ausgearbeitet und vorgeschlagen werden, für die das BAFU später keine Abgeltungen entrichten kann. Dies ist beispielsweise denkbar bei Massnahmen, welche nicht dem Stand der Technik entsprechen oder ein nicht akzeptables Verhältnis zwischen Kosten und Wirksamkeit aufweisen.

Die zur Anhörung erforderlichen Unterlagen werden in einer separaten, noch zu erstellenden Mitteilung des BAFU an die Gesuchsteller festgelegt. Das BAFU wird zu den Unterlagen schriftlich Stellung nehmen.

Bei Massnahmenkosten unter 100’000 Franken kann der Kanton direkt das Gesuch um Auszahlung beim BAFU einreichen (vgl. Kap. 5.3.3 „Verfahren“). Ziel der Vereinfachung ist es, den administrativen Aufwand für Abgeltungen bei kleineren VASA-Fällen möglichst gering zu halten. In diese Kategorie dürften vor allem Gesuche um Abgeltungen an Untersuchungen und Überwachungen fallen.

Das heisst in der Praxis, dass die Massnahmen ohne Einbezug des BAFU projektiert und durchgeführt werden können und erst nach deren Abschluss das Gesuch um Auszahlung mit den erforderlichen Angaben eingereicht wird. Es ist zur effizienten Umsetzung dieser Vereinfachung im Abgeltungsverfahren notwendig, dass das BAFU in entsprechenden VA-SA-Mitteilungen den Kantonen bekannt gibt, was als Stand der Technik, als wirtschaftlich und als umweltverträglich für die einzelnen Massnahmen erachtet wird. Hierzu sind die bereits erlassenen Vollzugshilfen zu beachten. Lücken bestehen jedoch in den Bereichen Überwachung und Sanierung, sie verlangen eine rasche Vervollständigung der VASA-Mitteilungen.

Artikel 16 Abgeltungsgesuch

Nach Anhörung des BAFU gemäss Artikel 15 und nach dem Entscheid des Kantons über ihre Durchführung reicht dieser bei Fällen mit Massnahmenkosten über 100'000 Franken in einem zweiten Schritt beim BAFU ein Abgeltungsgesuch im Hinblick auf eine Zusicherung ein. Als Zeitpunkt für die Einreichung der entsprechenden Unterlagen gilt

- bei Untersuchungen: nach kantonalem Entscheid über das Pflichtenheft für die technische Untersuchung

- bei Überwachungen: nach kantonalem Entscheid über das Überwachungskonzept

- bei Sanierungen: nach kantonalem Entscheid über das Sanierungsprojekt.

In Absatz 1 Buchstaben a bis f sind die Anforderungen an ein Abgeltungsgesuch im Hinblick auf Zusicherung der Abgeltungen festgehalten. Der Detaillierungsgrad der geforderten Unterlagen richtet sich nach der Komplexität und Bedeutung der Massnahmen.

Absatz 1 Buchstabe a: Die Unterlagen müssen eine Beschreibung des zu realisierenden Projektes enthalten und aufzeigen, warum eine Untersuchung, Überwachung oder Sanierung eines belasteten Standortes gemäss AltlV notwendig ist.

Absatz 1 Buchstabe b: Der erforderliche Bericht stützt sich bei Untersuchungen im Wesentlichen auf das Pflichtenheft, bei Überwachungen auf das Überwachungskonzept und bei Sanierungen auf das Sanierungsprojekt ab. Insbesondere soll ein solcher Bericht aufzeigen, dass die vorgesehenen Massnahmen fallangepasst sind, dem Stand der Technik entsprechen und dass damit die umweltrelevanten Ziele wirtschaftlich und umweltverträglich erreicht werden können.

Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Massnahmen steht der Vergleich der Kosten-

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