Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/117: Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) · 26 Seiten
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2. Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Hinweis: Artikel, Absätze oder Buchstaben, welche gegenüber der VASA vom 5. April 2000 keine Änderung erfahren haben, werden nicht eigens erläutert.
1. Kapitel: Gegenstand
Artikel 1
Buchstabe b: Die erhobenen Abgaben werden den Kantonen nicht wie bis anhin nur zur Abgeltung der Kosten für die Sanierung von Altlasten, sondern auch für die Untersuchung und Überwachung von belasteten Standorten ohne Sanierungsbedarf ausbezahlt.
Neu werden auch Abgeltungen an die Kosten für die notwendigen Untersuchungen geleistet, wenn die Untersuchung eines im Kataster eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes ergibt, dass dieser nicht belastet ist (ursprüngliches Anliegen der PaIv Baumberger).
Die Abgeltungen werden nur für Massnahmen gewährt, bei denen der öffentlichen Hand Kosten entstehen und welche die übrigen in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Sie betragen einheitlich 40 Prozent.
2. Kapitel: Abgabe
Artikel 2 Abgabepflicht
Dieser Artikel legt fest, wer abgabepflichtig ist und für welche Abfälle keine Abgabe zu entrichten ist.
Absatz 2: Werden in der Schweiz Abfälle behandelt oder verwertet, so muss auf den verbleibenden Rückständen bei deren Ablagerung auf einer Deponie die VASA-Gebühr bezahlt werden. Werden jedoch Abfälle zur Behandlung oder Verwertung exportiert, konnten bis anhin die anfallenden Rückstände ohne VASA-Abgabe im Ausland deponiert werden. Mit der neuen Bestimmung soll die hieraus folgende Ungleichbehandlung beseitigt werden. Die Abgabepflicht gilt nur in Fällen, bei denen mehr als 15% der exportierten Abfallmenge schliesslich als Verwertungs- oder Behandlungsrückstände im Ausland deponiert werden müssen. Mit dieser Bagatellgrenze soll der zusätzliche Verwaltungsaufwand für das BAFU und die Exportbranche in zumutbarem Rahmen gehalten werden.
Absatz 3: Die Ablagerung auf Deponien für ausschliesslich unverschmutzten Aushub unterliegt nicht der Abgabepflicht. Dies in Anlehnung an die Definition in der Altlasten-Verordnung, worin Standorte mit ausschliesslich unverschmutztem Aushub-, Abraum- oder Ausbruchmaterial nicht als belastete Standorte gelten. Bei Deponien, die über abgetrennte Kompartimente für unverschmutzten Aushub und übrige Abfälle wie beispielsweise Inertstoffe verfügen und damit ein Schadstoffaustausch zwischen den Kompartimenten nicht möglich ist, unterliegt nur die Ablagerung auf dem Kompartiment mit den übrigen Abfällen der Abgabepflicht. Massgebend ist die in der Betriebsbewilligung festgelegte Zuordnung des Kompartimentes zu einem Deponietyp. Hingegen untersteht die Ablagerung von unver-
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