Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/117: Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) · 26 Seiten

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5. Die Hauptelemente der Verordnung

5.1 Aufbau der revidierten VASA

Die revidierte VASA behält im Wesentlichen den gleichen Aufbau, nämlich fünf Kapitel: Gegenstand, Abgabe, Abgeltungen, Vollzug und Schlussbestimmungen. Die Änderungen der einzelnen Kapitel sind teils nur geringfügig, hingegen erforderte das Kapitel „Abgeltungen“ insbesondere wegen der Ausweitung der Abgeltungsberechtigung und der damit gestiegenen Komplexität eine komplette Überarbeitung und Neustrukturierung.

5.2 Wesentliche Neuerungen im Kapitel Abgabe

5.2.1 Abgabepflicht für Abfälle, die nach der Ausfuhr zur Verwertung oder Behand-

lung abgelagert werden

Gemäss Artikel 32e Absatz 1 Buchstabe b USG kann der Bundesrat vorschreiben, dass derjenige, welcher Abfälle zur Ablagerung ausführt, dem Bund darauf eine Abgabe zu entrichten hat. Bisher hat der Bund nur bei Abfällen, welche zur direkten Ablagerung in ausländische Deponien ausgeführt wurden, eine Abgabe erhoben. Inländische Entsorgungsunternehmen bemängelten zu Recht, dass damit eine Marktverzerrung entsteht. Bei fast allen Abfallbehandlungen müssen Rückstände deponiert werden. Ein inländisches Unternehmen muss auf der Deponierung dieser Rückstände eine VASA-Abgabe entrichten, ein ausländisches hingegen nicht. Damit wird der Behandlung und Verwertung von Abfällen im Ausland unbeabsichtigt ein erheblicher Wettbewerbsvorteil gewährt.

Mit einer Abgabepflicht auch auf Rückstände aus der Behandlung exportierter Abfälle würden für beide Marktteilnehmer „gleichlange Spiesse“ entstehen. Der Anteil der Behandlungsrückstände an den exportierten Abfällen kann im Rahmen der Exportbewilligungen gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) durch das BAFU festgelegt werden.

5.2.2 Abgabepflicht für Inertstoffdeponien

Gemäss Artikel 32e Absatz 2 USG untersteht seit 1995 die Ablagerung von Abfällen auf Inertstoff-, Reststoff- und Reaktordeponien der VASA-Abgabepflicht. Auf Grund des lückenhaften TVA-Vollzugs bzw. ungenügender Kontrolle und Ausrüstung der Inertstoffdeponien wurde seinerzeit bei der Schaffung der VASA Ende der 90-er Jahre auf die Betaxung der Inertstoffdeponien vorerst verzichtet. Die Bestimmungen der TVA sind unterdessen aber seit über 15 Jahren in Kraft; seit einigen Jahren kann festgestellt werden, dass sich die technischen Ausrüstungen wie auch die behördlichen Kontrollen zur weitgehenden Verhinderung illegaler Entsorgungspraktiken laufend verbessert haben und eine gerechte Abgabeerhebung bei Inertstoffdeponien jetzt realisierbar ist. Mit der Freistellung von der Abgabepflicht von Inertstoffdeponien mit ausschliesslich unverschmutztem Aushub soll die Motivation zur illegalen Entsorgung weiter reduziert werden. Schliesslich sieht der vorliegende Entwurf auch eine stärkere Überprüfung der Abgabedeklarationen vor, dies insbesondere bei den Inertstoffdeponien. Für diese Kontrolle kann das BAFU auch geeignete öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private beauftragen. Mit der jährlich erforderlichen Überprüfung kann das BAFU weiterhin das Controlling bzw. die gesamtschweizerischen Kenntnisse in diesem Bereich verbessern und trägt damit einem Kritikpunkt in den Ergebnissen der „Evaluation der Abfallpolitik des Bundes“ (1986 -2004) Rechnung.

Laut Abfallstatistik 2004 des BAFU gibt es gesamtschweizerisch gegen 170 grössere und

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