Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/117: Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) · 26 Seiten
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- das mit dem Kanton abzustimmende Überwachungskonzept
- die Durchführung der notwendigen Massnahmen, wie Erstellung, Betrieb und Unterhalt der im Konzept festgelegten Einrichtungen
- die Probenahmen und Analytik
- die Aufwendungen zur Erstellung einer Dokumentation.
Artikel 14 Anrechenbare Sanierungskosten
Die anrechenbaren Sanierungskosten sind grossenteils identisch mit jenen der geltenden VASA. Geändert hat:
- Die anrechenbaren Kosten zur Voruntersuchung sind auf Grund der Ausweitung der Abgeltungsberechtigung auf Untersuchungen in Artikel 12 separat geregelt.
- Bei der Sicherung einer Altlast (z.B. mit einem Dichtwandsystem) werden neu nicht nur Kosten für die erstmalige Erstellung der entsprechenden Anlagen und Einrichtungen abgegolten, sondern auch anfallende Betriebs- und Unterhaltskosten zur Verhinderung der Schadstoffausbreitung und die Überwachung bis zum Abschluss der Sanierung. Da die Sanierung erst mit dem Erreichen der Sanierungsziele abgeschlossen ist, sind auch die Betriebs- und Unterhaltskosten Bestandteil der Sanierung und damit laut Gesetz abgeltungsberechtigt.
- Der Nachweis, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind (Erfolgskontrolle) war bis anhin auch abgeltungsberechtigt; er wird aber neu in diesem Artikel verankert.
3. Abschnitt: Verfahren
Im Verfahren zur Auszahlung von Abgeltungen hat sich in Bezug auf die bis anhin gehaltene Praxis nicht viel geändert. Neu sind insbesondere:
- Verankerung der „Anhörung des BAFU“ (Voranfrage) in der VASA. Die Voranfrage, welche in der VASA-Vollzugshilfe zur Einreichung eines Abgeltungsgesuchs aufgeführt ist, wurde von den Kantonen bis anhin für neue VASA-Fälle sehr häufig benutzt. Sie gibt dem Kanton einerseits Sicherheit, dass er mit Abgeltungen für ein bestimmtes Projekt rechnen kann und anderseits hat das BAFU hiermit ein Instrument zur Verfügung, frühzeitig bekannt zu geben, hinsichtlich welcher Aspekte Abgeltungsprobleme entstehen können.
- Vereinfachung des Verfahrens zur Auszahlung für Massnahmen, welche voraussichtlich weniger als 100'000 Franken kosten (siehe auch Kap. 5.3.3). Dies gilt für Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen.
Artikel 15 Anhörung des BAFU (ehemals als „Voranfrage“ bezeichnet)
Bei Fällen mit Massnahmenkosten über 100'000 Franken ist es im Hinblick auf Abgeltungen sinnvoll, dass der Kanton, bevor er die Massnahmen anordnet oder dazu Stellung nimmt, in einem ersten Schritt das BAFU anhört und mit ihm eine Abstimmung vornimmt. Als Zeitpunkt für die Einreichung der entsprechenden Unterlagen gilt
- bei Untersuchungen: Vorliegen des Pflichtenhefts für die technische Untersuchung
- bei Überwachungen: Vorliegen des Überwachungskonzepts
- bei Sanierungen: Vorliegen des Variantenstudiums („Grobkonzept“ über die möglichen Sanierungsvarianten)
Mit dieser Anhörung soll möglichst verhindert werden, dass im Rahmen der Projektierung
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