Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/117: Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) · 26 Seiten
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kosten festgelegt. Bisher galt für Sanierungen eine Bagatell-Grenze von 20'000 Franken für die Gesamtkosten. Da die Ausfallkosten aber in den meisten Fällen eine variable Prozentzahl der Gesamtkosten ausmachen, ist es sachgerecht, auf den Abgeltungsbetrag abzustellen. Danach besteht ein Anspruch auf Abgeltungen, wenn diese 8'000 Franken übersteigen. Bei Siedlungsabfalldeponien und Schiessanlagen mit Bundesbeiträgen von pauschal 40% entspricht dies anrechenbaren Sanierungskosten von 20'000 Franken. Bei der Untersuchung und Überwachung wird bewusst auf eine „Bagatellfall-Grenze“ verzichtet; damit ist den Kantonen freigestellt, ob sie bei kleinen Fällen ein Abgeltungsgesuch einreichen wollen oder nicht.
Absatz 2: Um bei einfachen Fällen das Verfahren zu Gunsten der Kantone zu erleichtern, wird neu für das Erfordernis einer rechtskräftigen Kostenteilungsverfügung eine Bagatellfallschwelle von 100'000 Franken eingeführt. Falls die Kosten für die Sanierungsmassnahmen weniger als 100'000 Franken betragen, soll eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung anstelle einer rechtskräftigen Verfügung genügen.
2. Abschnitt: Anrechenbare Kosten
Artikel 12 Anrechenbare Untersuchungskosten
Buchstabe a: Gemäss Artikel 32d Absatz 5 USG muss das zuständige Gemeinwesen die Untersuchungskosten eines im Kataster eingetragenen oder zum Eintrag vorgesehenen Standortes übernehmen, wenn sich herausstellt, dass der Standort nicht belastet ist. Als anrechenbar gelten die Kosten der notwendigen Untersuchungen zur Feststellung einer Nichtbelastung eines Standortes. Um übertriebenen Untersuchungen vorzubeugen und um einen effizienten Ablauf des Abgeltungsverfahrens sicherzustellen, wird das BAFU eine entsprechende Mitteilung an die Gesuchsteller erarbeiten. Wichtig ist, dass die Massnahmen zur Untersuchung des Standortes verhältnismässig und fallangepasst sind und vorgängig mit dem Kanton abgesprochen werden.
Buchstabe b: Als anrechenbar gelten die Kosten zur Beurteilung der Überwachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit eines belasteten Standortes (historische und technische Untersuchung gemäss Art. 7 AltlV). Zur Beurteilung der Anrechenbarkeit dieser Kosten zieht das BAFU seine bereits vorliegenden Vollzugshilfen heran, wie: „Pflichtenheft für die technische Untersuchung von belasteten Standorten“, „Probenahme von Grundwasser bei belasteten Standorten“, „Arbeitshilfe Probenahme und Analyse von Porenluft“, „Analysenmethoden für Feststoff- und Wasserproben aus belasteten Standorten und Aushubmaterial“. Nicht anrechenbar sind beispielsweise Kosten für Abklärungen im Hinblick auf die Entsorgung des belasteten Materials oder bautechnische Untersuchungen.
Artikel 13 Anrechenbare Überwachungskosten
Als anrechenbar gelten die Kosten für Massnahmen zur umfassenden und fallangepassten Überwachung eines belasteten Standortes. Prinzipiell gilt es zu unterscheiden zwischen der Überwachung eines überwachungsbedürftigen belasteten Standortes, der Überwachung einer Altlast vor und während der Sanierung und der allfälligen Überwachung im Anschluss an die Sanierung (Nachkontrolle). Grundsätzlich anrechenbar sind:
- die Projektierung der Massnahmen
- die Ermittlung der Überwachungstatbestände
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