Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/117: Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) · 26 Seiten

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Voruntersuchungen: Das BAFU schätzt auf Grund von Erhebungen bei den Kantonen, dass insgesamt ca. 13'000 belastete Standorte einen Untersuchungsbedarf aufweisen. Über 3’000 Voruntersuchungen wurden bereits durchgeführt, weitere 2'600 sind angeordnet oder von den Standortinhabern in Auftrag gegeben worden.

Sanierungen: Bis heute wurden ca. 200 Altlasten saniert. Der Grossteil dieser Sanierungen bestand aus einer Kombination von verschiedenen Verfahren. Mehrheitlich wurden Massnahmen zur Beseitigung der Schadstoffe angewendet (Dekontamination). Bei 1/3 der Dekontaminationen kam dabei das klassische Ausgraben und externe Deponieren („dig and dump“) zur Anwendung. Mit den VASA-Abgeltungen fördert der Bund nachhaltigere Lösungen.

Kosten: Insgesamt kostete die Altlastenbearbeitung bis heute schätzungsweise bereits 700 Mio. Franken. Davon sind bis heute 38.5 Mio. Franken über die VASA finanziert worden.

Fazit: Nach über 8 Jahren Vollzug der Altlastenverordnung ist die Hauptarbeit bei der Katastererstellung geleistet, sind 25% der Untersuchungen durchgeführt oder in Arbeit und 5% der Sanierungen abgeschlossen.

3. Gesetzliche Grundlagen der Revision

Die von der Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschlossenen Änderungen des Umweltschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005, welche auf eine parlamentarische Initiative von alt Nationalrat Peter Baumberger aus dem Jahr 1998 zurückgehen, erfordern die umfassende Revision der VASA. Insbesondere im Bereich der Abgeltungen ist mit Artikel 32e USG „Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen“ eine wesentliche Ausweitung der Abgeltungsberechtigung des Altlastenfonds geschaffen worden.

Die Änderungen im USG im Überblick

Pflicht zur Sanierung (Art. 32c USG)

• Möglichkeit für die Kantone Untersuchungen, Überwachungen oder Sanierungen dann selbst durchzuführen, wenn unmittelbare Gefahr droht, der Pflichtige die Massnahmen selbst nicht durchführen kann oder will (Ersatzvornahme)

Tragung der Kosten (Art. 32d USG)

• Verursacher trägt Kosten für alle notwendigen Massnahmen zu Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte

• Blosser Zustandsstörer trägt keine Kosten, wenn er beim Erwerb des Grundstücks keine Kenntnis von der Belastung haben konnte

• Gemeinwesen trägt Ausfallkosten

• Jeder Verursacher kann Kostenverteilungsverfügung verlangen

• Erweist sich ein in den Kataster eingetragener oder zum Eintrag vorgesehener Standort als unbelastet, trägt das Gemeinwesen die Kosten für die Untersuchungen

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