Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 27 Seiten
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einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen“39. Zwar führt die vorgeschlagene Regelung zu einer Ungleichbehandlung: Nicht alle Personen, welche in Unternehmen rechtsberatend tätig sind, können sich in das Unternehmensjuristenregister eintragen lassen. Diese Ungleichbehandlung beruht jedoch auf sachlichen Gründen, verlangt doch Artikel 5 als Eintragungsvoraussetzung den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hoch- oder Fachhochschule mit dem Bachelor oder einem vergleichbaren Titel sowie über eine einjährige juristische Berufspraxis in der Schweiz. Von der Ausbildung her ist damit die Schwelle eher tief angesetzt. Verlangt wird letztlich der Abschluss eines Studiums, in welchem juristische Fächer den Schwerpunkt gebildet hatten.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage entspricht den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. Anders als im Anwaltsgesetz40 bedarf es im vorliegenden Gesetzesentwurf keiner besonderen Bestimmungen in Bezug auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen. Gemäss Artikel 16 des Personenfreizügigkeitsabkommens41 hat die Schweiz sämtliche Massnahmen zu ergreifen, damit gleichwertige Rechte und Pflichten, wie die Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome (1. Allgemeine Anerkennungsrichtlinie)42 festhält, in der Schweiz Anwendung finden. Für Angehörige der EFTA-Staaten statuiert das EFTA-Abkommen43 in Anhang K Anlage 3 analoge Verpflichtungen. Da der vorliegende Gesetzesentwurf nicht zwischen im In- oder Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen unterscheidet, sind die Anforderungen der vorgenannten völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt.
39Vgl. BGE 130 I 26 E6.3.3.1 S. 53 und BGE 132 I 97 je mit weiteren Hinweisen.
40Vgl. die Bestimmungen über die Eintragung von Anwältinnen und Anwälten aus Mit-
gliedstaaten der EU oder der EFTA in ein kantonales Anwaltsregister in Artikel 30 ff. des BGFA.
41 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte), SR 0.142.112.681.
42 Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen
43 Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), SR 0.632.31.