Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 27 Seiten

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sätzlichen Überlegungen, sondern weil sich die Verhältnisse in den Mitgliedstaaten zu wenig eindeutig geändert hätten.

Weder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch das Gemeinschaftsrecht anerkennen folglich ein Berufsgeheimnis für Unternehmensjuristinnen und -juristen. Abschliessend sei noch erwähnt, dass der Rat der Europäischen Gemeinschaften im November 2003 die vom Europäischen Parlament verabschiedeten Änderungen verworfen hat, die den Unternehmensjuristinnen und -juristen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ein "legal privilege" eingeräumt hätten.

1.3.3 Weitere Beispiele

In Belgien bilden Unternehmensjuristinnen und -juristen eine eigene gesetzliche Rechtsberufskategorie. Sie dürfen nicht gleichzeitig als freiberufliche Anwältin oder als freiberuflicher Anwalt tätig sein. Im Gesetz vom 1. März 2000 schuf Belgien eine Sondergesetzgebung, die in Artikel 5 ausdrücklich den Grundsatz der Vertraulichkeit vorsieht. Von der Vertraulichkeit erfasst sind Empfehlungen der Unternehmensjuristinnen und juristen an ihre Arbeitgeber im Rahmen der Rechtsberatung, also lediglich die aus der rechtsberatenden Tätigkeit resultierenden Gegenstände und Informationen. Als Unternehmensjuristinnen oder -juristen gelten angemeldete Personen, welche über mindestens ein Lizentiat verfügen, durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind und deren Verantwortung hauptsächlich Rechtsbelange beschlägt. Der Begriff der Vertraulichkeit ist umstritten. Es ist deshalb unklar, ob Vertraulichkeit mit dem Berufsgeheimnis gleichzusetzen ist, das ebenfalls strafrechtlichen Schutz geniesst. Gegen einen strafrechtlichen Schutz spricht hingegen, dass die Verweise auf das Berufsgeheimnis aus der ersten Fassung des Gesetzes vom 1. März 2000 gestrichen wurden. Auch bei den Vorarbeiten zum Gesetz wurde nicht von einem eigentlichen Berufsgeheimnis gesprochen.

In Deutschland schliesst die Tätigkeit in einem festen Dienstverhältnis die Eintragung als freiberufliche Anwältin oder als freiberuflicher Anwalt nicht aus. So genannte Syndikusanwältinnen und -anwälte unterstehen dem anwaltlichen Berufsrecht und damit auch dem Berufsgeheimnis jedoch nur, soweit sie für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind. Es ist ihnen zwar gemäss § 46 BRAO16 verboten, ihren Arbeitgeber vor Gerichten und Schiedsgerichten zu vertreten, im Übrigen steht einer rechtsberatenden Tätigkeit jedoch nichts entgegen. Dennoch ist nach wie vor umstritten, ob die aus dieser ausserforensischen rechtsberatenden Tätigkeit resultierenden Informationen und Gegenstände vom Berufsgeheimnis erfasst sind und entsprechende Mitwirkungsverweigerungsrechte vor Gerichtsbehörden geltend gemacht werden können.17

Die Kontroversen zeigten sich aktuell insbesondere bei der Frage, ob die Tätigkeit der Syndikusanwältinnen und -anwälte als rechtsanwaltliche Tätigkeit im Sinne von

16 Bundesrechtsanwaltsordnung, BGBl. I S. 3416

17 Contra: vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25.10.2006 - AnwZ (B) 80/05; pro: BGH, Beschluss vom 13.1.2003 - AnwZ (B) 25/02 (AnwGH Bremen); Roxin, Das Zeugnisverweigerungsrecht des Syndikusanwalts, NJW 1992, 1129 (1135).