Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 27 Seiten

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gisterverordnung vom 17. Oktober 200725 definierten Begriff der Rechtseinheit deckt. Auf einen Verweis im Gesetzestext auf letztere Bestimmung wurde verzichtet, da der Begriff der Rechtseinheit nur auf Verordnungsstufe definiert wird und im übrigen Gesellschaftsrecht nicht gebräuchlich ist.

Vom Umfang her wird der Begriff des Unternehmens weit definiert. Die vorgeschlagene Regelung hat zur Folge, dass sich grundsätzlich sämtliche von juristischen Personen des Privatrechts angestellte Unternehmensjuristinnen und -juristen ins Unternehmensjuristenregister eintragen lassen können. Eine Eintragung ist auch dann zulässig, wenn sie von einer Personengesellschaft oder einer im Handelsregister mittels Einzelunternehmen eingetragenen Einzelperson angestellt sind. Überraschen mag auf den ersten Blick die Erwähnung der Zweigniederlassungen, stellen sie doch nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch keine Unternehmen, sondern bloss Teile von Unternehmen dar. Die Aufnahme der Zweigniederlassung ist jedoch notwendig, damit auch schweizerische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen als Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes gelten können. Ebenfalls ins Unternehmensjuristenregister eintragen lassen können sich Unternehmensjuristinnen und -juristen, die von einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts angestellt sind, welche im Handelsregister eingetragen ist. Dies trifft insbesondere für die Swisscom, die SBB und die Post, aber auch für gewisse kantonale Unternehmen des öffentlichen Rechts wie etwa die meisten Kantonalbanken zu. Nicht als Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes gelten demnach Institute des öffentlichen Rechts, welche nicht im Handelsregister eingetragen sind.

Art. 3 Register

In Absatz 1 werden die Kantone verpflichtet, ein kantonales Register der Unternehmensjuristinnen und -juristen zu führen. Als Alternative zu der vorgeschlagenen Lösung auf kantonaler Ebene wurde auch die Einführung eines Registers auf Stufe Bund oder die Beaufsichtigung der Unternehmensjuristinnen und -juristen durch Selbstregulierungsorganisationen geprüft. Die Alternative eines eidgenössischen Registers wurde verworfen, weil damit die kantonale Autonomie unnötig stark einschränkt würde und weil der Aufbau und der Betrieb eines solchen Registers zu aufwändig und kostspielig wäre. Eine Aufsicht durch Selbstregulierungsorganisationen ist angesichts des vorgeschlagenen Berufsstatuts nicht angemessen. Zudem erscheint fraglich, ob durch eine solche Lösung die öffentliche Hand tatsächlich entlastet werden könnte, insbesondere da die Selbstregulierungsorganisationen ihrerseits auch einer staatlichen Aufsicht bedürften.

Absatz 2 legt fest, in welchem kantonalen Register sich Unternehmensjuristinnen und -juristen eintragen lassen können. Anknüpfungspunkt dafür bildet der Ort der Geschäftsadresse gemäss Artikel 8 Absatz c dieses Gesetzes. Diese Lösung ist klar, einfach und trotzdem flexibel. Ein Eintrag in mehreren Kantonen ist ausgeschlossen. Ein Registerwechsel muss nur dann vorgenommen werden, wenn Unternehmensjuristinnen und -juristen ihre Geschäftsadresse in einen anderen Kanton verlegen. Es versteht sich von selbst, dass die Eintragung in einem kantonalen Register Wirkung für das gesamte Gebiet der Schweiz entfaltet.

25 SR 221.411