Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 27 Seiten
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nehmensjuristinnen und -juristen daher nicht sachgerecht. Es muss vielmehr gemäss Buchstabe b gewährleistet sein, dass die rechtsberatende Tätigkeit als solche unabhängig von fachlichen Weisungen von nicht im Unternehmensjuristenregister eingetragenen Personen ausgeübt wird. Die institutionelle Einbindung der Unternehmensjuristinnen und -juristen darf nicht dazu führen, dass sich ihr juristischer Rat nicht an fachlichen Kriterien orientieren kann. Dass sie in rein betrieblichen Angelegenheiten an Weisungen von nicht im Unternehmensjuristenregister eingetragenen Personen gebunden bleiben, ist hingegen ohne Belang. Zudem müssen Entscheidstrukturen zwar gewährleisten, dass der juristische Rat der Unternehmensjuristin oder des -juristen in die Entscheidfindung einfliessen kann. Entscheidträger sind jedoch nicht verpflichtet, die aus juristischer Sicht optimale Handlungsoption zu wählen.
Es ist grundsätzlich den Unternehmensjuristinnen, Unternehmensjuristen und Unternehmen überlassen, wie sie diese Vorgaben umsetzen möchten. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Pflicht zur Ausübung der rechtsberatenden Tätigkeit unabhängig von fachlichen Weisungen von nicht im Unternehmensjuristenregister eingetragenen Personen regelmässig ihren Niederschlag auch in den arbeitsvertraglichen Grundlagen finden wird. Gegenüber den Unternehmensjuristinnen und -juristen weisungsbefugte, nicht im Unternehmensjuristenregister eingetragene Organe oder Personen sollen insbesondere keine Weisungen erteilen dürfen, welche direkt oder indirekt die rechtliche Beurteilung beeinflussen könnten. Für die betroffene Unternehmensjuristin respektive den betroffenen Unternehmensjurist müssen solche Weisungen unbeachtlich sein. Dies bedeutet, dass die Pflicht zur Ausübung der rechtsberatenden Tätigkeit unabhängig von fachlichen Weisungen von nicht im Unternehmensjuristenregister eingetragenen Personen in einem solchen Fall dem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht vorgehen muss.
Die Pflicht der Unternehmensjuristinnen und -juristen zur Ausübung der rechtsberatenden Tätigkeit unabhängig von fachlichen Weisungen von nicht im Unternehmensjuristenregister eingetragenen Personen hat auch einen organisatorischen Aspekt. Es genügt nicht, wenn ihre Unabhängigkeit allein arbeitsvertraglich garantiert ist. Auch organisatorisch muss gewährleistet sein, dass es nicht zu faktischen Abhängigkeiten kommt. Je nach Grösse und Art des Betriebs sind im Einzelfall unterschiedliche Massnahmen erforderlich. Die bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d BGFA kann als Orientierungshilfe zur Konkretisierung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b dienen. Von einem Unternehmen wird etwa nicht erwartet werden können, dass die rechtsberatende Tätigkeit in einem Lokal durchgeführt wird, welches von den Räumlichkeiten des Arbeitgebers getrennt ist (BGE 130 II 87, 107). Jedoch ist zu verlangen, dass die Pflicht zur Ausübung der rechtsberatenden Tätigkeit unabhängig von fachlichen Weisungen von nicht im Unternehmensjuristenregister eingetragenen Personen auch in der räumlichen Organisation innerhalb eines Unternehmens zum Ausdruck kommt, etwa indem die Rechtsabteilung in einem separaten Teil der Unternehmensräumlichkeiten untergebracht ist. Ist in einem Unternehmen nur ein einziger eingetragener Unternehmensjurist oder eine einzige eingetragene Unternehmensjuristin tätig, reicht ein separates Büro aus. Die Aufsichtsbehörde wird anlässlich der Eintragung überprüfen, ob die vom Unternehmen getroffenen Massnahmen diesen Anforderungen genügen.
Absatz 1 Buchstabe c verlangt, dass die innerbetriebliche Tätigkeit von Unternehmensjuristinnen und -juristen zur Hauptsache in Rechtsberatung oder Verfahrensführung vor Gericht bestehen muss. Damit soll verhindert werden, dass sich Perso-