Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 27 Seiten
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Art. 4 Kantonale Aufsichtsbehörde
Diejenige kantonale Behörde, welche das Register führt, muss auch die darin eingetragenen Unternehmensjuristinnen und -juristen beaufsichtigen. Auf welche Weise die Kantone dieser Verpflichtung in organisatorischer Hinsicht nachkommen, ist ihnen überlassen. Insbesondere steht es den Kantonen frei, das Unternehmensjuristenregister technisch mit dem Anwaltsregister zu verknüpfen oder eine eigenständige Lösung zu treffen. Allerdings werden die Kantone bei der Ausgestaltung ihrer Aufsichtsregelung dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass eine allzu weit gehende Vermischung zwischen der Aufsicht über die Anwaltschaft sowie jener über die Unternehmensjuristinnen und -juristen Probleme aufwerfen kann.
2.2 Voraussetzungen der Eintragung in das Register (2. Abschnitt)
Art. 5 Fachliche Voraussetzungen der Eintragung
Um sicherzustellen, dass in einem Unternehmensjuristenregister eingetragene Personen über die notwendige fachliche Eignung verfügen, setzt Artikel 5 für die Eintragung einen rechtswissenschaftlichen Abschluss an einer in- oder ausländischen Hoch- oder Fachhochschule und eine einjährige juristische Berufserfahrung in der Schweiz voraus. Diese eher tief definierten Anforderungen lassen den Unternehmen in Bezug auf die Anstellung von in der Rechtsberatung tätigen Personen den notwendigen Handlungsspielraum. Weitergehende Anforderungen, beispielsweise das Vorliegen des Anwaltspatentes, wurden aus Gründen der Wirtschafts- und Bildungspolitik, aber auch aus Rechtsgleichheitsüberlegungen verworfen. Solche weitergehende Anforderungen hätten zur Folge, dass Juristinnen und Juristen ohne Anwaltspatent keine Möglichkeit mehr hätten, in leitende juristische Positionen in Unternehmensrechtsdiensten, in denen eingetragene Unternehmensjuristinnen und -juristen arbeiten, zu gelangen. Dies weil gemäss Artikel 11 Buchstabe b dieses Gesetzes eingetragene Unternehmensjuristinnen und -juristen verpflichtet sind, rechtliche Fragen unabhängig von Weisungen von nicht im Register eingetragenen Personen zu beurteilen. Entsprechend müssten Juristinnen und Juristen ohne Anwaltspatent, welche gegenwärtig eine solche leitende Position innehaben, diese Stellung aufgeben, sofern das Unternehmen von den Vorteilen des Unternehmensjuristengesetzes profitieren möchte. Diese Lösung würde den Spielraum gerade von mittleren und kleineren Unternehmen bei der Anstellung von Juristinnen und Juristen unnötig einschränken. Auch aus bildungspolitischer Sicht wäre es inkonsequent, wenn beispielsweise Absolventinnen oder Absolventen eines Fachhochschullehrgangs in Wirtschaftsrecht sich nicht in ein Unternehmensjuristenregister eintragen lassen könnten, ist doch dieser Lehrgang gerade dafür konzipiert, Juristinnen und Juristen für die Arbeit in Unternehmen auszubilden. Auch aus Sicht des in Artikel 27 BV verankerten Anspruchs auf Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten ist angezeigt, bezüglich der verlangten Diplome oder Abschlüsse keine übermässig hohen Eintragungsvoraussetzung vorzusehen. Diese Rechtsgleichheitsüberlegungen wiegen schwerer als die blosse Möglichkeit, dass diese im Vergleich zu den USA von der Ausbildung her weniger strengen Eintragungsvoraussetzungen dazu führen könnten, dass in einzelnen Gliedstaaten der USA die schweizerischen Unternehmensjuristinnen und -juristen anders als ihre amerikanischen Kolleginnen und Kollegen behandelt werden.