Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 27 Seiten
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2.7 Schlussbestimmungen (7. Abschnitt)
Art. 21 Änderungen bisherigen Rechts
1. Art. 42 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess32
Die explizite Verankerung des Verweises auf Artikel 321 Ziffer 1bis StGB verdeutlicht, dass Unternehmensjuristinnen und -juristen auch in den Verfahren gemäss Bundeszivilprozess ein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt.
2. Art. 321 Ziffer 1bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21.
Dezember 193733
Nach Artikel 321 StGB ist die Verletzung des Berufsgeheimnisses durch Rechtsanwältinnen und -anwälte strafbar. Wie vorne bereits dargelegt umfasst nach der herrschenden Lehre der bisherige Wortlaut von Artikel 321 StGB die Unternehmensjuristinnen und -juristen nicht. Für eine strafrechtliche Absicherung des Berufsgeheimnisses der Unternehmensjuristinnen und -juristen ist deshalb eine Änderung des StGB notwendig. Mit der Schaffung eines Tatbestandes der Verletzung des Berufsgeheimnisses auch für Unternehmensjuristinnen und -juristen in einer eigenen Ziffer von Artikel 321 StGB wird sichergestellt, dass der strafrechtliche Geheimnisschutz sich mit dem in Artikel 12 des vorliegenden Gesetzes definierten Umfang des Berufsgeheimnisses deckt. Die Verankerung des Berufsgeheimnisses in Artikel 321 StGB gewährleistet zudem, dass mit den oben dargelegten Einschränkungen die Unternehmensjuristinnen und -juristen in Bezug auf ihr Berufsgeheimnis den Rechtsanwältinnen und -anwälten weitgehend gleichgestellt sind. Zur Anwendung kommt insbesondere auch Ziffer 3 von Artikel 321 StGB, welcher die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde vorbehält.
3. Art. 77 Abs. 2 (neu) des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts-
pflege vom 15. Juni 193434
Auch in den Verfahren gemäss der Bundesstrafrechtspflege dürfen Unternehmensjuristinnen und -juristen sowie ihre Hilfspersonen das Zeugnis über geheime Produkte ihrer rechtsberatenden oder forensischen Tätigkeit verweigern. Wie bei dem oben dargestellten Änderungsvorschlag für das StGB macht auch hier der engere Umfang des Berufsgeheimnisses von Unternehmensjuristinnen und -juristen die Verankerung in einem eigenen Absatz notwendig.
4. Art. 50 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht
vom 22. März 197435
Damit das Berufsgeheimnis der Unternehmensjuristinnen und -juristen eine ähnliche Wirkung entfalten kann wie jenes der Rechtsanwältinnen und -anwälte, bedarf es
32 SR 273
33 SR 311.0
34 SR 312.0
35 SR 313.0