Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 27 Seiten

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Vorgaben bestehen dazu jedoch nicht. So steht es den Kantonen beispielsweise frei, eine Lösung zu treffen, die sich technisch an die Anwaltsregister anlehnt.

1.3 Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht

Die Kommunikation zwischen Unternehmensjuristinnen, Unternehmensjuristen und verschiedenen Angehörigen des Unternehmens unterstehen in den USA bereits heute einem Geheimnisschutz. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei nicht um ein im öffentlichen Interesse erlassenes Berufsgeheimnis, wie es der vorliegende Gesetzesentwurf vorschlägt, sondern um ein Berufsprivileg. Ein analoger Geheimnisschutz wird in verschiedenen sog. Zivilrechtssystemen Europas und in der EG diskutiert. In letzteren Gemeinwesen hat sich diesbezüglich bisher jedoch noch keine einheitliche Rechtslage herausgebildet. Grossmehrheitlich unterstehen in Unternehmen angestellte rechtsberatend tätige Personen jedoch keinem Berufsgeheimnis und sind in der Vertraulichkeit ihres geschäftlichen Verkehrs nicht geschützt. Mit der vorgeschlagenen Regelung nimmt die Schweiz folglich eine Vorreiterrolle ein.

1.3.1 Attorney-client privilege in den USA

Wer in den Vereinigten Staaten einen Rechtsberuf ausübt – egal ob vor Gericht, in einem Unternehmen, oder einer Anwaltskanzlei –, muss in jedem Teilstaat, in dem er beruflich tätig sein möchte, bei Gericht zugelassen sein. Entsprechend ist jede Rechtsberaterin und jeder Rechtsberater auch eingetragene Anwältin oder eingetragener Anwalt und damit den auf sie anwendbaren Standesregeln unterstellt. Der Status der Unternehmensjuristinnen und -juristen ist nicht speziell geregelt.

Der Begriff der Vertraulichkeit wird in sog. Zivilrechtssystemen anders ausgelegt als im „common law“. In letzterem ist Vertraulichkeit ein juristisches Berufsprivileg im Rahmen der Beweisregelung, das sämtliche Bereiche der Beziehung zwischen Anwälten oder Anwältinnen und ihren Mandanten schützt. Es stellt kein Berufsgeheimnis dar, dessen Offenbarung eine Verletzung der öffentlichen Ordnung darstellen würde.10

Zivilrechtsstreitigkeiten verlaufen in den Vereinigten Staaten anders als in Ländern mit sog. Zivilrechtssystemen. Es ist dort Sache der Parteien, im Rahmen des Discovery-Verfahrens die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und dem Gericht alle erforderlichen Beweise und Belege vorzulegen. Das Discovery-Verfahren ist Teil eines bereits hängigen Zivilprozesses und schliesst an die zumeist sehr knappen Rechtsschriften („pleadings“) an. In diesem Verfahrensstadium kann jede Partei von der Gegenseite Auskunft über und Einblick in gewisse Beweismittel verlangen. Weigert sich diese, können beim Gericht rechtskräftige gerichtliche Anordnungen beantragt werden („discoveries“), welche bei Missachtung Sanktionen in Gestalt von Rechtsverlusten nach sich ziehen können. Der Datenschutz und der Schutz der Privatsphäre sind weit weniger ausgebildet als in europäischen Ländern. In den Vereinigten Staaten können die Parteien von der Gegenpartei die Herausgabe von Dokumenten und Informationen verlangen bzw. fordern, deren Preisgabe in Europa

10 Vgl. Alison M. Hill, A Problem of Privilege: In-House Counsel and the Attorney-Client Privilege in the United States and the European Community, 27 Case W. Rs. J. Int’l 145,

157 (1995).