Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 27 Seiten

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nen eintragen lassen, deren Aufgabe nur am Rande in juristischer Arbeit besteht. Sonst könnte sich etwa ein Direktionsmitglied, dessen Hauptaufgabe gar nicht die Rechtsberatung darstellt, als Unternehmensjuristin oder -jurist eintragen lassen. Dies würde zu schwierigen Abgrenzungsproblemen führen bei der Unterscheidung zwischen seiner geschäftsführenden Tätigkeit, welche nicht unter das vorliegende Gesetz fällt, und seiner rechtsberatenden oder forensischen Tätigkeit.

Absatz 1 Buchstabe d verlangt, dass Unternehmensjuristinnen und -juristen ihre Tätigkeit hauptsächlich in der Schweiz ausüben, damit sie sich in ein kantonales Unternehmensjuristenregister eintragen lassen können. Der genügend enge Bezug zur Schweiz dürfte in der Praxis wenig Probleme aufwerfen, da sich die Geschäftsadresse von Unternehmensjuristinnen und -juristen in der Schweiz befinden muss und sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer von einem Unternehmen sein müssen, welches in einem schweizerischen Handelsregister eingetragen ist.

Absatz 2 legt fest, dass die eingetragene Unternehmensjuristin oder der eingetragene Unternehmensjurist verpflichtet ist, der Aufsichtsbehörde jährlich eine Bescheinigung des Unternehmens einzureichen, dass die das Arbeitsverhältnis betreffenden Voraussetzungen der Eintragung bestehen respektive weiter bestehen. Diese Bescheinigung orientiert sich am Beispiel der vor Inkrafttreten des BGFA gebräuchlichen Praxis im Kanton Zürich bezüglich Rechtsanwältinnen und -anwälten, welche bloss nebenberuflich frei praktizierten.26

2.3 Inhalt und Löschung des Eintrags und Einsicht in das Register (3. Abschnitt)

Art. 8 Inhalt des Registers

Die Bestimmung zählt die im Register aufzunehmenden Informationen abschliessend auf. Inhaltlich orientieren sich diese an den gemäss Artikel 5 Absatz 2 BGFA für freiberufliche Anwältinnen und Anwälte ins Anwaltsregister aufzunehmenden Daten. Besonderheiten bestehen bezüglich der im Register aufbewahrten Bescheinigungen und bezüglich der Informationen über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Das Register enthält nicht nur die Geschäftsadresse der Unternehmensjuristin oder des Unternehmensjuristen, sondern auch den Namen oder die Firma des Unternehmens sowie dessen Handelsregisteridentifikationsnummer und die Adresse, unter welcher das Unternehmen an seinem Sitz erreicht werden kann. Weiter enthält das Register die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen sowie die Personalien derjenigen Personen, gegen die ein Eintragungsverbot besteht.

Art. 9 Löschung des Registereintrages

Erfährt die Aufsichtsbehörde, dass Unternehmensjuristinnen oder -juristen eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, muss sie diese von Amtes wegen von der Liste der eingetragenen Unternehmensjuristinnen und -juristen streichen. Artikel 9 schafft dafür die Voraussetzung. Die Löschung ist wie die Verweigerung der Eintragung mittels beschwerdefähiger Verfügung mitzuteilen.

26 Vgl. die Hinweise in BBl 1999 6033f., insbesondere in Anmerkung 35.