Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 27 Seiten
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Buchstabe b sieht als weitere fachliche Voraussetzung vor, dass Unternehmensjuristinnen und -juristen über eine mindestens einjährige juristische Berufserfahrung in der Schweiz verfügen. Geprüft wurde, eine Berufserfahrung als Unternehmensjuristin oder -jurist zu verlangen. Diese Variante hätte den Vorteil, dass sichergestellt wäre, dass eingetragene Unternehmensjuristinnen und -juristen über praktische Erfahrung als Unternehmensjuristen verfügen. Diese Variante wurde schliesslich verworfen, weil sie wirtschaftspolitisch unerwünschte Folgen hätte. Beispielsweise würde eine Wirtschaftsanwältin oder ein Wirtschaftsanwalt mit mehrjähriger Berufserfahrung die fachlichen Voraussetzungen für eine Eintragung mangels Praxiserfahrung nicht erfüllen. Entsprechend wäre es ihr oder ihm nicht möglich, direkt aus der Anwaltstätigkeit an die Spitze eines Unternehmensrechtsdienst zu wechseln, ohne dass das Unternehmen jedenfalls für die Dauer eines Jahres auf die Vorteile des vorliegenden Gesetzes verzichten müsste.
Art. 6 Persönliche Voraussetzungen der Eintragung
Neben den fachlichen müssen Unternehmensjuristinnen und -juristen auch persönliche Voraussetzungen erfüllen. In Analogie zu Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b BGFA müssen sie handlungsfähig sein. Weiter darf gegen sie keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem gemäss diesem Gesetz geregelten Unternehmensjuristenberuf nicht zu vereinbaren sind.
Art. 7 Das Arbeitsverhältnis betreffende Voraussetzungen der Eintragung
Absatz 1 Buchstabe a stellt klar, dass Personen, welche in einem Unternehmen angestellt sind, dessen Zweck es ist, Anwaltsdienstleistungen zu erbringen, sich nicht ins Unternehmensjuristenregister eintragen lassen können. Ausgeschlossen ist insbesondere die Eintragung von in klassischen Anwaltskanzleien tätigen Anwältinnen und Anwälten sowie deren Angestellten. Nicht eintragen können sich auch Juristinnen und Juristen, die in so genannten „mixed practices“ tätig sind, welche anwaltliche mit weiteren Dienstleistungen (z.B. im Vermögens- oder Beratungsbereich) kombinieren. Dieses Verbot schliesst nicht aus, dass Unternehmensjuristinnen oder -juristen, die für ihre Nebenerwerbstätigkeit als freiberufliche Anwältinnen oder Anwälte im Anwaltsregister eingetragen sind, sich auch in das Unternehmensjuristenregister eintragen lassen. Unzulässig ist lediglich die gleichzeitige Eintragung in das Anwalts- und das Unternehmensjuristenregister für dieselbe Tätigkeit.
Absatz 1 Buchstabe b regelt den Grad an notwendiger Unabhängigkeit von Unternehmensjuristinnen und -juristen. Orientierungshilfe für das Verständnis dieser Regel bietet Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d BGFA. Zur Voraussetzung der Unabhängigkeit gemäss BGFA besteht eine reichhaltige Rechtsprechung des Bundesgerichts. Unabhängigkeit bedeutet danach nicht Weisungsungebundenheit. Im Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen oder Anwälte dürfen durchaus einer anderen Person unterstellt sein, jedoch muss die weisungsberechtigte Person ebenfalls in diesem Register eingetragen sein. Sie dürfen jedoch nicht dem Weisungsrecht von Personen unterstehen, die nicht im Anwaltsregister eingetragenen sind.
Unternehmensjuristinnen und -juristen hingegen sind meistens in gewissen Bereichen an Weisungen von nicht im Unternehmensjuristenregister eingetragenen Personen gebunden, da sie in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen. Ein identisches Verständnis von Unabhängigkeit, wie sie vom Bundesgericht im Rahmen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d BGFA entwickelt wurde, wäre für Unter-