Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 27 Seiten

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In der Lehre ist umstritten, ob in einem Unternehmen rechtsberatend tätige Personen, welche über ein Anwaltspatent verfügen, dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB5 unterstehen.6 Die ganz überwiegende Lehrmeinung geht jedoch davon aus, dass einzig freiberufliche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, sich auf dieses Berufsgeheimnis berufen können.7 Das Bundesgericht hat die Frage in einem neuen Entscheid offen gelassen.8 Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich in einem Unternehmen angestellte, rechtsberatend tätige Personen im Gegensatz zu freiberuflichen Anwältinnen und Anwälten in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren nicht auf Artikel 321 StGB berufen können, um die mit dieser Bestimmung verknüpften Mitwirkungsverweigerungsrechte geltend zu machen.

Diese unterschiedliche Rechtslage für freiberufliche Anwältinnen und Anwälte einerseits und Personen, welche in einem Unternehmen rechtsberatend tätig sind andererseits, hat in jüngster Zeit zu Diskussionen Anlass gegeben. Im Rahmen der Beratungen zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts wurde beantragt, ein Zeugnisverweigerungsrecht für in einem Unternehmen rechtsberatend tätige Personen in die Strafprozessordnung aufzunehmen. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates gab diesem Antrag nicht statt, sondern verabschiedete stattdessen eine Motion. Diese fordert die weitgehende Gleichstellung derjenigen Personen, welche als Angestellte einer Unternehmung für diese rechtsberatend oder forensisch tätig sind, mit freiberuflich tätigen Anwältinnen und Anwälten (07.3281). Der Bundesrat empfahl die Annahme der Motion, wies jedoch gleichzeitig darauf hin, dass es zu verhindern gelte, dass die Strafverfolgung oder die Feststellung des rechtswesentlichen Sachverhalts in einem Zivilprozess übermässig erschwert werde. Die Motion wurde am 19. Juni 2007 im Nationalrat und am 2. Juni 2008 im Ständerat ohne Gegenstimmen überwiesen.9

1.2 Die beantragte Neuregelung

Rechtskonformes unternehmerisches Handeln ist von grosser volkswirtschaftlicher Bedeutung. Das Bewusstsein, dass gerade – aber nicht nur – bei Grossunternehmen mittels der optimalen Gestaltung von Unternehmensstrukturen zur Vermeidung von Regelverletzungen beigetragen werden muss, ist in den letzten Jahren stark gewachsen. Dadurch kann das Schadenspotential nicht nur für das Unternehmen selbst, sondern auch für das Gemeinwesen reduziert werden. Die Verankerung von Berufsregeln für in Unternehmen angestellte, rechtsberatend tätige Personen kann dazu einen Beitrag leisten. Damit wird die Basis für eine sachlich korrekte unternehmensinterne Rechtsberatung gestärkt. Das Berufsgeheimnis stellt zudem sicher, dass Unternehmen nicht fürchten müssen, die Arbeitsprodukte ihrer Rechtsberaterinnen und -berater müssten in Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren offengelegt wer-

5 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0

6 Dies befürwortet etwa Marcel Niggli, Unterstehen dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB auch Unternehmensjuristen?, Anwaltsrevue 8/2006, S. 277 ff.

7 Vgl. Michael Pfeifer, Gilt das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB auch für Unternehmensjuristen?, Anwaltsrevue 4/2006, S. 166, Anm. 3; Jörg Schwarz, Anwendung von Art.

321 auf Unternehmensjuristen - Einige Gedanken zu einer laufenden Diskussion, Anwaltsrevue 9/2006, S. 338 ff.

8 Urteil 1B_101/2008 vom 28.10.2008, E4.2

9 AB 2007 N 970, AB 2008 S 364f.