Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 27 Seiten

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mensjuristinnen oder -juristen übergeben, um zu verhindern, dass diese Gegenstände in einem Strafverfahren beschlagnahmt werden oder um seine Mitwirkungspflicht im Zivil- oder Verwaltungsverfahren zu umgehen. Nicht geschützt sind auch Kenntnisse, welche die Geschäftsführung betreffen und die eine Unternehmensjuristin oder ein Unternehmensjurist etwa als Mitglied der Geschäftsleitung erhält.

Trotz dem engeren Umfang des Berufsgeheimnisses von Unternehmensjuristinnen und -juristen gibt die bestehende Praxis zum Berufsgeheimnis der Anwältinnen und Anwälten wichtige Anhaltspunkte, wie Artikel 12 künftig angewandt werden könnte. Hinzuweisen ist diesbezüglich insbesondere auf einen aktuellen Entscheid des Bundesgerichts zum Anwaltsgeheimnis. Darin hält das Bundesgericht fest, dass sich das Berufsgeheimnis bloss auf diejenigen Unterlagen und Auskünfte erstrecke, welche sich tatsächlich im Gewahrsam der Anwältin oder des Anwalts befinden. Die Klientin oder der Klient hingegen müsste diese Unterlagen herausgeben.30 Die Gerichte werden entscheiden müssen, ob und inwieweit diese Praxis insbesondere im Falle des Inkrafttretens der neuen Strafprozessordnung per Analogie auf die Unternehmensjuristinnen und -juristen angewandt werden kann.31

Das in Artikel 12 normierte Berufsgeheimnis hat öffentlichrechtlichen Charakter. Es schliesst nicht aus, dass die Unternehmensjuristin oder der Unternehmensjurist arbeitsrechtlich einer weiter gehenden Verpflichtung zur Verschwiegenheit untersteht (vgl. Artikel 321a Absatz 4 OR, Artikel 162 StGB).

Dem Berufsgeheimnis unterstehen nur die eingetragenen Unternehmensjuristinnen und -juristen. Sie haben zwar gemäss Absatz 2 dafür zu sorgen, dass es aufgrund des Einsatzes von Hilfspersonen nicht zu einer Verletzung des Berufsgeheimnisses kommt. Die Hilfspersonen unterstehen jedoch nicht selbst dem in Artikel 12 normierten Berufsgeheimnis (anders hingegen hinsichtlich dessen strafrechtlichen Pendants, vgl. dazu hinten 2.7).

Die Unternehmensjuristinnen und -juristen können sich gemäss Absatz 3 von der Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis entbinden lassen. Die Aufsichtsbehörde muss dazu eine Güterabwägung vornehmen, bei der die Geheimhaltungsinteressen dem Interesse an einer Offenlegung vertraulicher Informationen gegenübergestellt werden. Zu denken ist etwa an Unternehmensjuristinnen oder -juristen, welche Fälle gravierender Korruption in einem Unternehmen den Strafbehörden zur Anzeige bringen wollen.

Art. 13 Berufsbezeichnung

Damit erkennbar ist, dass eine Person im Unternehmensjuristenregister eingetragen ist und dass sie folglich die Berufsregeln einzuhalten hat, muss sie oder er im Geschäftsverkehr den Registereintrag angeben.

Art. 14 Meldepflichten der Unternehmensjuristinnen und -juristen

Diese Bestimmung entspricht Artikel 12 Buchstabe j des Anwaltsgesetzes. Unternehmensjuristinnen und -juristen haben der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden persönlichen Daten mitzuteilen. Unterbleibt eine Mitteilung, kann die Aufsichtsbehörde Disziplinarmassnahmen erlassen.

30 Vgl. Urteil 1B_101/2008 vom 28. Oktober 2008, 4.3.

31 Vgl. hinten, Ziffer 2.7.