Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 27 Seiten
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den. Dadurch wird die Vertrauensgrundlage für die unternehmensinterne Rechtsberatung gestärkt, was einen umfassenden und offenen Dialog zwischen Unternehmen und ihren Unternehmensjuristinnen und -juristen unterstützt. Dafür führt das Berufsgeheimnis zu einer gewissen Erschwerung straf-, zivil- und verwaltungsrechtlicher Verfahren. Insbesondere werden Unternehmen nicht mehr verpflichtet sein, in Zivilverfahren dem Berufsgeheimnis unterstehende Akten zu edieren, wenn dies von einer Gegenpartei beantragt wird. Wie alle Berufsgeheimnisse kann auch das vorgeschlagene Berufsgeheimnis für Unternehmensjuristen dazu führen, dass straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Verfahren verlangsamt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in einem separaten Verfahren vorab geklärt werden muss, welche Unterlagen unter das Berufsgeheimnis fallen und welche nicht. Das Berufsgeheimnis soll jedoch sachlich eng begrenzt werden. Ihm unterstehen lediglich die Produkte der rechtsberatenden Tätigkeit der im Register eingetragenen Unternehmensjuristinnen und -juristen. Diese enge Definition des Berufsgeheimnisses verfolgt das Ziel, die Ermittlung des Sachverhaltes sowohl im Rahmen der behördlichen Aufsichtstätigkeit wie auch in straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren möglichst wenig zu erschweren. Dank der sachlichen Begrenzung des Berufsgeheimnisses ist gewährleistet, dass das vorgeschlagene Berufsgeheimnis nicht missbraucht werden kann, um einen den Gerichts- oder Verwaltungsbehörden unzugänglichen Bereich innerhalb eines Unternehmens zu schaffen.
Mit der Einführung eines Berufsgeheimnisses für Unternehmensjuristinnen und -juristen kann zudem die rechtliche Position von Schweizer Unternehmen in USamerikanischen Zivilverfahren verbessert werden. Ein Rechtsberater oder eine Rechtsberaterin eines US-Unternehmens ist in den USA verpflichtet, die Zulassung bei den Gerichten zu beantragen. Zugelassenen Anwältinnen und Anwälten steht als Berufsprivileg das Recht auf vertrauliche Behandlung ihres Arbeitsprodukts zu. D.h. sie können vor Gericht ohne drohenden Nachteil die Aussage über den Inhalt einer Rechtsberatung oder die Herausgabe von Dokumenten, welche in engem Zusammenhang mit der Rechtsberatung stehen, verweigern. Rechtsberaterinnen und -beratern von Schweizer Unternehmen, welche in einem US-Zivilverfahren aussagepflichtig sind, steht dieses Recht in gewissen Gliedstaaten nur dann zu, wenn das schweizerische Recht einen analogen Geheimnisschutz bietet. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf kann diese Gleichwertigkeit erreicht werden. Damit kann Benachteiligungen von Schweizer Unternehmen in US-Zivilverfahren gegenüber ihren US-amerikanischen Konkurrenten entgegengewirkt werden.
Eine zwingende Regelung für sämtliche in Unternehmen rechtsberatend tätige Personen wäre nicht praktikabel. Stattdessen wird eine fakultative Regelung vorgeschlagen, wobei die mit dem Berufsgeheimnis einhergehenden Mitwirkungsverweigerungsrechte als Anreiz für die Unterstellung unter das Statut für Unternehmensjuristinnen und -juristen dienen. Das vorliegende Gesetz findet deshalb nur auf diejenigen Personen Anwendung, welche sich den spezifischen Berufsregeln unterziehen wollen, die im Gesetz aufgestellten Anforderungen erfüllen und sich deshalb in ein kantonales Unternehmensjuristenregister eintragen lassen können. Es handelt sich folglich nicht um eine umfassende Normierung der Rechtsberatung in Unternehmen.
Um den Berufsregeln unterstellt zu werden, müssen sich bei Unternehmen angestellte, rechtsberatend tätige Personen in ein Register, das so genannte Unternehmensjuristenregister, eintragen lassen. Anträge auf Eintragung können nur gutgeheissen