Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 27 Seiten

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werden, wenn die dafür notwendigen fachlichen, persönlichen und das Arbeitsverhältnis betreffenden Eintragungsvoraussetzungen erfüllt und hinreichend belegt sind.

Fachliche Eintragungsvoraussetzungen sind insbesondere der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums sowie der Nachweis einer mindestens einjährigen juristischen Berufspraxis in der Schweiz. Neben diesen fachlichen bestehen auch wichtige das Arbeitsverhältnis betreffende Eintragungsvoraussetzungen. So müssen Unternehmensjuristinnen und -juristen in der Lage sein, ihre rechtsberatende Tätigkeit unabhängig von fachlichen Weisungen von nicht im Register eingetragenen Personen auszuüben. So ist gesichert, dass Unternehmensjuristinnen und -juristen ihre im Unternehmen ausgeübte rechtsberatende Tätigkeit alleine an fachlichen Kriterien orientieren können. Es muss, mit anderen Worten, die Möglichkeit einer unabhängigen und sachlichen rechtlichen Beurteilung unternehmensrelevanter Tatsachen gegeben sein. Das Vorliegen und Weiterbestehen der das Arbeitsverhältnis betreffenden Eintragungsvoraussetzungen wird durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber bescheinigt.

Das vorgeschlagene Berufsgeheimnis erstreckt sich nur auf das Produkt der rechtsberatenden Tätigkeit der Unternehmensjuristinnen und -juristen. Grundsätzlich nicht dazu gehören Informationen, welche nicht der rechtsberatenden Tätigkeit zugeordnet werden können, wie etwa Unternehmensstrategien, Buchhaltungsunterlagen, Kunden- oder Finanzdaten. Erfasst sind insbesondere Gegenstände, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der rechtsberatenden Tätigkeit stehen. Dazu gehören etwa die die Rechtsberatung betreffende Korrespondenz zwischen Unternehmensjuristinnen und -juristen sowie weiteren Angestellten respektive Organen des Unternehmens. Ebenfalls vom Berufsgeheimnis umfasst sind die Arbeitsprodukte der Unternehmensjuristinnen und -juristen wie Gutachten zuhanden der Organe eines Unternehmens und Unterlagen, welche zu deren Vorbereitung erstellt werden. Unternehmensjuristinnen und -juristen haben dafür zu sorgen, dass ihr Berufsgeheimnis auch durch ihre Hilfspersonen gewahrt bleibt. Diese unterstehen selbst jedoch nicht dem im vorgeschlagenen Gesetz enthaltenen Berufsgeheimnis und können dementsprechend auch nicht disziplinarisch sanktioniert werden.

Analog der Konzeption bei den freiberuflichen Anwältinnen und Anwälten soll durch eine Ergänzung von Artikel 321 StGB sichergestellt werden, dass die Verletzung des Berufsgeheimnisses auch strafrechtlich sanktioniert werden kann. Diese Ergänzung ist erforderlich, da Unternehmensjuristinnen und -juristen nicht unter den in Artikel 321 StGB enthaltenen Begriff des "Anwalts" fallen.

Um die Kontrolle über den Fortbestand der persönlichen Voraussetzungen und die Einhaltung der Berufsregeln zu gewährleisten, werden die Unternehmensjuristinnen und -juristen einer Disziplinaraufsicht unterstellt. Der Aufsichtsbehörde sind das Fehlen persönlicher Voraussetzungen sowie mutmassliche Verletzungen von Berufsregeln zu melden. Verpflichtet dazu sind in Analogie zur Situation bei den freiberuflichen Anwältinnen und Anwälten die kantonalen und eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Allfälliges Fehlverhalten kann jedoch auch von anderen Organisationen und Privaten zur Anzeige gebracht werden. Der Aufsichtsbehörde stehen analoge Disziplinarmassnahmen zur Verfügung wie den Aufsichtsbehörden im Rahmen des Anwaltsgesetzes.

Die Kantone werden im Rahmen der Umsetzung der Neuregelung kantonale Register für Unternehmensjuristinnen und -juristen einzurichten haben. Bundesrechtliche