Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

In Verfahren in den USA (und anderen Ländern gleicher Rechtstradition) besteht für Einzelpersonen oder Unternehmen in der Schweiz aufgrund der dargelegten Rechtslage die Gefahr, dass die Kommunikation mit ihren rechtsberatend tätigen Angestellten der Gegenpartei zugänglich gemacht werden muss. Der regelungsfreie Zustand begünstigt dies. Vor diesem Hintergrund bemühen sich die interessierten Kreise um die Statuierung einer Geheimhaltungspflicht verbunden mit einem Zeugnisverweigerungsrecht. Auch wenn eine solche Lösung die Gewährung eines dem „attorneyclient privilege“ entsprechenden Schutzes ihrer unternehmensinternen rechtsberatenden Tätigkeit durch die US-amerikanischen Gerichte nicht garantieren kann, so verbessert sie doch die Ausgangslage der schweizerischen Unternehmen.

2 Erläuterung zu einzelnen Bestimmungen

Im Folgenden werden wichtigsten Bestimmungen des vorgeschlagenen Gesetzesentwurfs diskutiert.

2.1 Allgemeine Bestimmungen (1. Abschnitt)

Art. 1 Gegenstand

Artikel 1 beschreibt den Gegenstand des vorliegenden Gesetzes: Geschaffen wird ein Berufsstatut, unter das sich Unternehmensjuristinnen und -juristen stellen können, indem sie sich in ein kantonales Register eintragen lassen. In diesem Register sind diejenigen Unternehmensjuristinnen und -juristen aufgeführt, welche sich freiwillig haben registrieren lassen. Nur auf sie wird das Berufsstatut mit den spezifischen Pflichten und Rechten angewandt. Eingetragene Unternehmensjuristinnen und -juristen unterstehen zudem einer disziplinarischen Aufsicht.

Art. 2 Begriffe

Absatz 1 verdeutlicht, dass Unternehmensjuristinnen und -juristen Arbeitnehmerinnen respektive Arbeitnehmer eines Unternehmens sind. Freiberuflich praktizierende Anwältinnen und Anwälte scheiden deshalb als Unternehmensjuristinnen respektive -juristen aus, weil sie für ein Unternehmen basierend auf einem Auftragsverhältnis rechtsberatend tätig sind. Weiter wird präzisiert, dass die Tätigkeit als Unternehmensjuristin und -jurist sich nicht in Rechtsberatung im engen Wortsinn erschöpft, sondern auch die forensische Tätigkeit für ein Unternehmen umfasst.

Absatz 2 definiert den im Gesetz verwendeten Begriff des Unternehmens. Die Anknüpfung an den Handelsregistereintrag gewährleistet eine einfache und klare Umschreibung des Kreises der Unternehmen. Der Handelsregistereintrag sichert auch eine gewisse Transparenz über das Unternehmen. Begrifflich orientiert sich die Aufzählung insbesondere an Artikel 936a des Obligationenrechts23 sowie an Artikel 2 des Fusionsgesetzes24. Angestrebt wurde eine rechtsformenunabhängige Unternehmensdefinition, welche sich inhaltlich mit dem in Artikel 2 lit. a der Handelsre-

23 SR 220

24 SR 221.301