Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 27 Seiten

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§ 5 der Fachanwaltsordnung für die Ausbildung zum Fachanwalt anerkannt wird. Hier besteht selbst in der Rechtsprechung keine Einigkeit.18

In Frankreich wird zwar die Frage eines Berufsgeheimnisses für Unternehmensjuristinnen und -juristen intensiv diskutiert. Eine Regelung existiert jedoch bisher nicht. Personen, welche freiberuflich anwaltlich tätig sind, dürfen ausser mit Anwaltskanzleien kein Angestelltenverhältnis eingehen, weshalb Unternehmensjuristinnen und -juristen den freiberuflichen Anwältinnen und Anwälten nicht gleichgestellt sind. Sie können sich dementsprechend nicht auf das anwaltliche Berufsgeheimnis berufen.

1.4 Ausländische Unternehmen in US-Zivilverfahren

Soweit in den USA domizilierte Tochtergesellschaften schweizerischer Unternehmen in einen US-amerikanischen Zivilprozess verwickelt werden, richtet sich deren Pflicht zur Herausgabe von Informationen nach US-amerikanischem Recht. Dementsprechend können sich auch die Unternehmensanwältinnen und -anwälte dieser Tochterfirmen auf ihr Berufsgeheimnis berufen – nicht anders als ihre amerikanischen Kolleginnen und Kollegen.

Auch Unternehmen mit Sitz in der Schweiz können je nach einzelstaatlichem Prozessrecht zur Informationsherausgabe verpflichtet werden. Amerikanischen Anwältinnen und Anwälten ist es verboten, in der Schweiz direkt bei den Unternehmen Beweise zu erheben (vgl. Artikel 271 StGB). Als hoheitliche Aufgabe ist die Beweiserhebung dem Staat vorbehalten. Eine Beweisaufnahme auf dem Territorium eines fremden Staates erlaubt auch das amerikanische Zivilprozessrecht nur nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen.19 Die Frage, ob überhaupt auf fremdem Territorium eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, entscheidet sich jedoch nach US-Zivilprozessrecht, welches wesentlich anders ausgestaltet ist als das schweizerische. Parteien und Dritte (z.B. Zeugen) können verpflichtet werden, zwecks Aussage in die USA zu reisen, wenn sie der Gerichtsbarkeit („personal jurisdiction“) des zuständigen Gerichts unterstehen. Das ist bei Parteien in der Regel immer der Fall. Drittpersonen können zur Einreise in die USA verpflichtet werden, wenn sie mit dem betreffenden Gliedstaat eine genügende Geschäftsverbindung aufweisen, was wiederum je nach Gliedstaat nach unterschiedlichen Kriterien entschieden wird.20 Bei Unternehmen gelten nicht nur die Organe als Parteien, sondern auch deren „managing agents“. Wer dazu gehört, wird häufig einzelfallbezogen bestimmt. Leitende Angestellte, wozu auch Unternehmensjuristinnen und -juristen gehören können, können daher unter Umständen zur Aussage im USamerikanischen Zivilprozess verpflichtet werden. Ansonsten gelten Unternehmensjuristinnen und -juristen in der Regel als Drittpersonen.

Personen, welche der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts unterliegen, können zudem verpflichtet werden, alle relevanten Urkunden in die USA zu verbringen, die sich in ihrer Kontrolle befinden.21 Das bedeutet, dass eine Muttergesellschaft Ge-

18 Vgl. etwa BGH NJW 2001, 3130; BGH NJW 2003, 883; BGH NJW 2000, 1645; BGH, 25.10.2006 - AnwZ (B) 80/05.

19 HBÜ, SR 0.274.132

20 Borne/Rutledge, International Civil Litigation in the United States Courts, S. 919-23 (4th ed. 2007)

21 Fed. R. Civ. Pro. 34(a) & 45(a)