Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 27 Seiten
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auch einer ausdrücklichen Verankerung im Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht. Wie bei dem oben dargestellten Änderungsvorschlag für das StGB macht auch hier der engere Umfang des Berufsgeheimnisses von Unternehmensjuristinnen und -juristen die Verankerung in einem eigenen Absatz notwendig.
5. Art. 10 Abs. 1 Bst. c des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 200036
Wie die Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ins Unternehmensjuristenregister haben auch die Aufsichtsbehörden über die eingetragenen Unternehmensjuristinnen und -juristen vollständige Einsicht in das Anwaltsregister.
Art. 22 Koordination mit dem Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafpro-
zessordnung vom 5. Oktober 200737
Da noch nicht bekannt ist, wann die vom Parlament bereits verabschiedete Strafprozessordnung in Kraft tritt, sind Koordinationsbestimmungen notwendig. Falls das vorliegende Gesetz später als oder gleichzeitig wie die Strafprozessordnung in Kraft gesetzt wird, wird die oben in Artikel 21 Ziffer 3 aufgeführte Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege hinfällig und die Strafprozessordnung wie folgt geändert:
1. Art. 171 Abs. 1bis (neu) und Abs. 2 Einleitungssatz der Strafprozess-
ordnung vom 5. Oktober 2007
Anders als die ZPO verweist die von den Räten verabschiedete StPO nicht unmittelbar auf Artikel 321 StGB zur Bestimmung derjenigen Personen, welche das Zeugnis verweigern können, sondern übernimmt in Artikel 171 Absatz 1 StPO weitgehend den Text von Artikel 321 StGB. Neben Artikel 321 StGB muss deshalb auch Artikel 171 StPO in einem neuen Absatz 1bis um die Personengruppe der Unternehmensjuristinnen und -juristen erweitert werden. Gemäss Artikel 178 Buchstabe g StPO sind sämtliche Angestellten eines Unternehmens aussagepflichtig mit Ausnahme von Personen, welche zur selbständigen Vertretung des Unternehmens befugt sind sowie deren Mitarbeiter. Unternehmensjuristinnen und -juristen verfügen deshalb nicht per se über ein Zeugnisverweigerungsrecht. Gemäss der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 171 Absatz 1bis StPO können Unternehmensjuristinnen und -juristen das Zeugnis verweigern über die durch das Berufsgeheimnis geschützten Produkte der rechtsberatenden oder forensischen Tätigkeit. Übernimmt die Unternehmensjuristin oder der -jurist weitere Funktionen im Unternehmen, kann für im Rahmen dieser Tätigkeit wahrgenommene Geheimnisse kein Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht werden. Die Herausgabe von Gegenständen (insb. Aufzeichnungen und Korrespondenzen), die aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person (im Allgemeinen unternehmensinterne Stellen) und der Unternehmensjuristin oder dem -jurist stammen (siehe dazu oben, Ziff. 2.4), kann gemäss Artikel 264 Absatz 1 Buchstabe c StPO unabhängig davon, wo sie sich befinden, verweigert werden.
Diese Bestimmung der StPO statuiert eine wesentliche Einschränkung der Beschlagnahmemöglichkeiten zum Schutz von Berufsgeheimnissen, welche weiter zu
36 SR 935.61
37 SR 312.0