Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 27 Seiten
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2.5 Disziplinaraufsicht (5. Abschnitt)
Art. 15 Meldepflichten von Behörden
Die kantonalen und eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind gemäss Artikel 15 verpflichtet, der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem eine Unternehmensjuristin oder ein -jurist eingetragen ist, unverzüglich zu melden, wenn möglicherweise eine Eintragungsvoraussetzung gemäss Artikel 5 bis 7 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder wenn eine Verletzung der Berufsregeln nach dem 3. Abschnitt vorliegt.
Auch Privatpersonen können sich selbstverständlich an die Aufsichtsbehörden richten. Dies muss im Gesetz nicht explizit erwähnt werden.
Art. 16 Disziplinarverfahren
Die Aufsichtsbehörde kann bei Vorliegen einer Verletzung der Berufsregeln oder der Meldepflichten für Unternehmensjuristinnen und -juristen Disziplinarmassnahmen anordnen. Die vorgesehenen Massnahmen orientieren sich an den in Artikel 17 Absatz 1 BGFA vorgesehenen. Die Anordnung eines eigentlichen Berufsausübungsverbots macht bei einem fakultativen Berufsstatut, wie es vorliegend für den Unternehmensjuristenberuf vorgeschlagen wird, jedoch keinen Sinn. Absatz 1 Buchstaben d und e sehen deshalb ein befristetes oder – als strengste Disziplinarmassnahme – ein dauerndes Eintragungsverbot vor. Zuständig zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen ist die Aufsichtsbehörde jenes Kantons, in dessen Register die Unternehmensjuristin oder der Unternehmensjurist eingetragen ist.
Artikel 17-19 enthalten weitere Bestimmungen zum territorialen Anwendungsbereich von Eintragungsverboten, zur Verjährung der disziplinarischen Verfolgung sowie zur Löschung einer im Unternehmensjuristenregister eingetragenen Disziplinarmassnahme.
2.6 Verfahren (6. Abschnitt)
Art. 20
Absatz 1 stellt klar, dass die Kantone das Eintragungsverfahren regeln. Sie können insbesondere eine Gebühr vorsehen. Gemäss Absatz 2 muss das Eintragungsverfahren "einfach und rasch" sein. Das Rechtsmittelverfahren ist von dieser Verpflichtung nicht betroffen.