Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 27 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Die Rechtsberatung ist in der Schweiz nicht allgemein geregelt. Innerhalb eines Unternehmens kann sie durch Personen mit oder ohne rechtswissenschaftlichen Studienabschluss wahrgenommen werden. In der Schweiz sind bisher lediglich zwei Rechtsberufe normiert: der Anwaltsberuf (auf Bundes- und Kantonsebene) sowie die Notariatstätigkeit (auf Kantonsebene). Der Bundesrat hat kürzlich eine Botschaft zur umfassenden Regelung des Patentanwaltsberufs als dritten juristischen Beruf verabschiedet.1 Der hier vorliegende Gesetzesentwurf schlägt eine Regelung des Unternehmensjuristenberufs vor. Anders als in den genannten Fällen soll es sich dabei jedoch lediglich um ein fakultatives Berufsstatut handeln, d.h. keine zwingende Regelung der Tätigkeit aller Personen, welche in einem Unternehmen rechtsberatend tätig sind.

Auf Bundesebene legt das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte2 die Grundsätze für die Ausübung des Berufs der freiberuflichen Anwältin und des freiberuflichen Anwalts in der Schweiz fest. Will eine Person gewerbsmässig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, muss sie sich in ein kantonales Anwaltsregister eintragen lassen (Artikel 4 BGFA). Sie muss dafür über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und weitere persönliche sowie fachliche Voraussetzungen erfüllen. In einem Unternehmen angestellte, rechtsberatend tätige Personen sind, selbst wenn sie über ein Anwaltspatent verfügen, nach geltendem Recht nicht zur Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister zugelassen.3 Einzige Ausnahme bilden Angestellte von Personen, die ihrerseits in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (vgl. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d BGFA). Das Abhängigkeitsverhältnis, welches die arbeitsvertragliche Bindung mit sich bringt, schliesst eine Eintragung aus. Damit sind auch die spezifischen Berufsregeln des Anwaltsgesetzes nicht anwendbar. Insbesondere unterstehen in einem Unternehmen rechtsberatend tätige Personen nicht dem in Artikel 13 BGFA verankerten Berufsgeheimnis.

Die Rechtsberatung durch freiberufliche Anwältinnen und Anwälte unterscheidet sich nicht grundsätzlich von derjenigen von spezifisch zur Rechtsberatung angestellten Personen. Aus institutioneller Sicht leisten die freiberuflichen Anwältinnen und Anwälte jedoch einen wichtigen Beitrag zu einem funktionierenden Rechtsstaat. Dies kommt in den ihnen obliegenden beruflichen Pflichten zum Ausdruck. Das Unabhängigkeitsgebot als zentrale Berufsregel gewährleistet grösstmögliche Freiheit und Sachlichkeit bei der Interessenwahrung gegenüber den Klienten wie gegenüber den Gerichten.4 Der Förderung des Vertrauens in die anwaltliche Tätigkeit dient insbesondere auch das Berufsgeheimnis mit den damit verbundenen Mitwirkungsverweigerungsrechten in Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren. Die damit einhergehende Erschwerung der Strafverfolgung und der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts in Zivil- und Verwaltungsverfahren wird im Interesse der Gesamtqualität des Justizsystems in Kauf genommen.

1 Vgl. BBl 2008 407

2 Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61

3 Neben einer Vollzeitstelle kann gemäss Praxis des Bundesgerichts allerdings noch eine separate unabhängige Anwaltstätigkeit ausgeübt werden; vgl. BGE 130 II 87, 104f.

4 BGE 130 II 87, 93