Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 27 Seiten
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Lichte der besonderen Berufssituation der Unternehmensjuristinnen und -juristen zu konkretisieren.
Während Artikel 7 Buchstabe b die institutionellen Voraussetzungen der Ausübung der rechtsberatenden Tätigkeit unabhängig von fachlichen Weisungen von nicht im Unternehmensjuristenregister eingetragenen Personen anbelangt, betrifft Artikel 11 Buchstabe b das Verhalten während der Berufsausübung. Unternehmensjuristinnen und -juristen sind verpflichtet, rechtliche Fragen unabhängig von Weisungen von nicht im Register eingetragenen Personen zu beurteilen. Dies bedeutet nicht, dass übergeordnete Unternehmensstellen den Unternehmensjuristinnen und -juristen keine Aufträge erteilen dürfen oder nicht in Kenntnis der rechtlichen Einschätzung der Unternehmensjuristin oder des -juristen entgegen deren Empfehlung entscheiden können. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass solche Weisungen unmittelbar oder mittelbar nicht die objektive rechtliche Beurteilung innerhalb des Unternehmens gefährden. Aus arbeitsrechtlicher Optik folgt daraus, dass es Unternehmensjuristinnen oder -juristen unter Umständen möglich sein muss, Weisungen, welche die Möglichkeit einer unvoreingenommenen rechtlichen Beurteilung beeinträchtigen würden, bewusst nicht zu befolgen. Es bedeutet auch, dass ihnen daraus keine Nachteile erwachsen dürfen. Sie haben deshalb z.B. die Pflicht, die Unternehmensleitung über rechtliche Risiken einer Unternehmensstrategie zu beraten, unabhängig von anderen, unternehmensstrategischen Überlegungen. Nur so kann das gesteigerte öffentliche Vertrauen, das in Unternehmensjuristinnen und -juristen gesetzt wird und das insbesondere im Berufsgeheimnis seinen Ausdruck findet, gewahrt werden.
Art. 12 Berufsgeheimnis
Artikel 12 regelt den Umfang des Berufsgeheimnisses der Unternehmensjuristinnen und -juristen. Die Interessenlage ist im Grundsatz ähnlich wie bei einer freiberuflichen Anwältin oder einem freiberuflichen Anwalt. Geschützt werden vom Berufsgeheimnis in erster Linie die Klientin und der Klient. Bei der Unternehmensjuristin und beim -juristen ist dies das Unternehmen. Dieses wird sich in Rechtsfragen von seinen Unternehmensjuristinnen und -juristen nur dann ohne Bedenken beraten lassen, wenn gesichert ist, dass Unternehmensjuristinnen und -juristen bezüglich ihrer Beratungstätigkeit einem Berufsgeheimnis unterstehen. Zwar können Schweigepflichten auch vertraglich vereinbart werden. Ein lediglich vertraglich abgesichertes Berufsgeheimnis kann jedoch vor Behörden nicht geltend gemacht werden, um die prozessual geforderte Mitwirkung der Unternehmensjuristinnen und -juristen zu verweigern.
Vom Umfang her ist das vorgeschlagene Berufsgeheimnis der Unternehmensjuristinnen und -juristen enger gefasst als dasjenige der freiberuflichen Anwältinnen und Anwälte: Geschützt ist nicht wie in Artikel 13 Absatz 1 BGFA „alles, was ihnen in Folge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist“, sondern bloss die Produkte der rechtsberatenden oder forensischen Tätigkeit. Dazu gehören neben den Arbeitsergebnissen im engen Sinn auch die Vorarbeiten und die dazugehörige Korrespondenz. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob die betroffene Information in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der rechtsberatenden Tätigkeit steht. Nicht erfasst sind Geheimnisse, die infolge anderer Tätigkeit im Unternehmen wahrgenommen wurden. Geschäftsakten wie Kundendossiers, Protokolle von Verwaltungsratssitzungen oder ähnliches fallen im Allgemeinen nicht unter das Berufsgeheimnis, auch wenn sich diese Akten temporär im Besitz der Unternehmensjuristin oder des -juristen befinden. Ein Unternehmen kann also nicht Gegenstände seinen Unterneh-