Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 27 Seiten

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Art. 10 Einsicht in das Register

Gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a haben die kantonalen Aufsichtsbehörden über die eingetragenen Unternehmensjuristinnen und -juristen sowie die Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte ein vollumfängliches Einsichtsrecht. Das vollumfängliche Einsichtsrecht der Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte in das Unternehmensjuristenregister ist notwendig, da im Unternehmensjuristenregister eingetragene Personen unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt als freischaffende Anwältinnen und Anwälte tätig sind oder tätig sein möchten. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Person gleichzeitig sowohl im Anwalts- wie auch im Unternehmensjuristenregister eingetragen ist. Dies ist allerdings von vorneherein nur dann möglich, wenn die Person hauptberuflich als Unternehmensjuristin oder -jurist und nebenberuflich als Anwältin oder Anwalt tätig ist.

Weiter kann gemäss Buchstabe b auch die eingetragene Person in Bezug auf ihren Eintrag unbeschränkt Einsicht nehmen.

Das Unternehmensjuristenregister ist demnach nicht öffentlich. Öffentlich ist jedoch die Information darüber, ob eine Person im Register eingetragen ist und ob gegen sie ein aktuell wirksames Eintragungsverbot besteht. Absatz 2 macht weiter deutlich, dass die Kantone die Liste der im Register eingetragenen Personen – zum Beispiel auf dem Internet – publizieren dürfen.

2.4 Berufsregeln (4. Abschnitt)

Art. 11 Berufsregeln der Unternehmensjuristinnen und -juristen

Die in Buchstabe a enthaltene Generalklausel entspricht derjenigen in Artikel 12 Buchstabe a BGFA. Sie gilt für die gesamte rechtsberatende Tätigkeit der Unternehmensjuristinnen und -juristen und verlangt eine korrekte Erfüllung der Aufgaben gegenüber dem Unternehmen, aber auch gegenüber Dritten, den Behörden und der Öffentlichkeit. Sie ist mithin auf sämtliche Aktivitäten der Unternehmensjuristinnen und -juristen anwendbar, welche mit ihrer rechtsberatenden Tätigkeit in Zusammenhang stehen, insbesondere auf Aussenkontakte mit Behörden oder Dritten in rechtlichen Belangen.27 So stellt etwa „ein den Verhältnissen unangepasstes, übertrieben aggressives Vorgehen“ regelmässig eine Verletzung von Artikel 12 Buchstabe a BGFA dar.28 Dies lässt sich auf die Pflicht der Unternehmensjuristinnen und -juristen zur sorgfältigen und gewissenhaften Rechtsberatung übertragen. Diese haben sich deshalb im Rahmen von Aktivitäten, welche mit ihrer rechtsberatenden Tätigkeit im Zusammenhang stehen, eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, etwa um einer allfälligen Eskalation einer Rechtsstreitigkeit entgegenzuwirken.

Die Praxis wird sich also an der Rechtsprechung zu Artikel 12 Buchstabe a BGFA orientieren können.29 Sie wird jedoch nicht umhin kommen, die Generalklausel im

27 Vgl. BGE 130 II 270, 276 zum in Artikel 12 Buchstabe a BGFA enthaltenen Sorgfaltsgebot.

28 BGE 130 II 270, 278

29 Vgl. für aktuelle Beispiele etwa BGE 134 II 108 oder Urteil 2c_407/2008 vom 23. Oktober 2008.