Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 27 Seiten
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gehen scheint als die bisherige Praxis des Bundesgerichts zum Berufsgeheimnis der Anwältinnen und Anwälte. Ob und wie weit die bisherige Praxis aufgrund der neuen Bestimmung der Änderung bedarf und welche Folgen dies für die Durchsetzung des Berufsgeheimnisses von Unternehmensjuristinnen und -juristen haben wird, werden die Gerichte zu gegebenem Zeitpunkt entscheiden müssen.
3 Auswirkungen auf Bund und Kantone
Die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses hat keine finanziellen oder personellen Konsequenzen für den Bund. Hingegen werden die Kantone verpflichtet, ein Register für Unternehmensjuristinnen und -juristen einzurichten sowie eine Aufsichtsbehörde einzusetzen. Da es den Kantonen freisteht, für ihre Lösungen an die kantonalen Anwaltsregister und Aufsicht im Bereich der freiberuflichen Anwältinnen und Anwälte anzuknüpfen, wird sich dieser Aufwand jedoch in Grenzen halten.
4 Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 23. Januar 200838 über die Legislaturplanung 2007–2011 unter dem Titel „Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Pflichten und Rechte von rechtsberatend oder forensisch tätigen Angestellten)“ angekündigt.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Der vorliegende Gesetzesentwurf stützt sich wie bereits das Anwaltsgesetz auf Artikel 95 BV. Der Umfang dieser Kompetenzgrundlage wird gemeinhin weit verstanden. Insbesondere ist der Bund ermächtigt, aus wirtschaftspolizeilichen Gründen Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu erlassen. Da es sich um eine grundsatzkonforme, d.h. wettbewerbsneutrale Vorlage handelt, ist das Vorhandensein einer spezifischen Verfassungsgrundlage nicht erforderlich.
In einzelnen Fällen kann die Anwendung des vorliegenden Gesetzesentwurfes eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Artikel 27 BV von Unternehmensjuristinnen und -juristen zur Folge haben, beispielsweise im Rahmen von disziplinarischen Sanktionen. Insbesondere angesichts der bloss fakultativen Eintragung und der Tatsache, dass aus dem Register ausgeschlossene Unternehmensjuristinnen und -juristen weiterhin für Unternehmen rechtsberatend tätig sein können, ist der vorgeschlagene Gesetzesentwurf jedoch mit der Garantie der Wirtschaftsfreiheit vereinbar.
Die vorgeschlagene Regelung ist auch mit dem Gebot der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten vereinbar. Dieses Gebot ist in Artikel 27 BV verankert und verbietet Massnahmen, „die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bez. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb
38 BBl 2008 818