Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 28 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Staatssekretariat für Bildung und Forschung SBF

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT

Teil II: Kommentar zum HFKG

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Die neue Bildungsverfassung überantwortet Bund und Kantonen die gemeinsame Sorge für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz (Art. 61a Abs. 1 BV). Sie koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher (Art. 61a Abs. 2 BV). Was die Hochschulen im Besonderen betrifft, so sorgen Bund und Kantone gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben (Art. 63a Abs. 3 BV). Zur Erfüllung dieser Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Aufgaben an gemeinsame Organe. Das Bundesgesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen Organen übertragen werden können, und bestimmt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination (Art. 63a Abs. 4 BV).

Diese Verfassungsbestimmungen lassen drei regelungsbedürftige Dimensionen erkennen:

- Erstens haben Bund und Kantone zur Verwirklichung der Aufträge der Bildungsverfassung zu-

sammenzuwirken und zu diesem Zweck Verträge abzuschliessen, soweit der Bund nicht zur alleinigen Regelung befugt ist.

- Zweitens soll der Bund die Grundsätze für die Koordination des Hochschulbereichs erlassen.

- Drittens muss der Bund seine ihm allein übertragenen Zuständigkeiten im Bereich des Hoch-

schulwesens wahrnehmen und zu diesem Zweck gesetzliche Bestimmungen erlassen. Seine eigenen Zuständigkeiten lauten namentlich auf den Betrieb der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, die im ETH-Gesetz geregelt werden, und die Unterstützung der kantonalen Hochschulen sowie weiterer von ihm anerkannter Institutionen des Hochschulbereichs (Art. 63a Abs. 1 und 2 BV).

Diese Verfassungslage lässt es angezeigt erscheinen, diese Dreidimensionalität im HFKG zu verankern. Dies geschieht am besten im Rahmen von allgemeinen Bestimmungen, die dem ganzen Gesetz vorangestellt werden (Art. 1-4).

Zunächst geht es in diesem Sinn darum, Zweck und Gegenstand des HFKG (Art. 1) sowie dessen Geltungsbereich (Art. 2) zu umschreiben.

Art. 1 über Zweck und Gegenstand nimmt die wesentlichen Elemente der für die Hochschulen massgebenden Bildungsverfassung auf und konkretisiert sie auf einer für solche Bestimmungen typischen hohen Abstraktionsstufe. Der Bund soll zusammen mit den Kantonen für einen qualitativ hochstehenden, wettbewerbsfähigen und koordinierten gesamtschweizerischen Hochschulbereich sorgen (Abs. 1). Sodann werden die fünf Hauptelemente für diese Zielverwirklichung benannt (Abs. 2): die gemeinsame Koordination, namentlich die Vorgabe gemeinsamer Organe; die Qualitätssicherung und die Akkreditierung; die strategische Planung und Aufgabenteilung; die Finanzierung der Hochschulen; die Regelung der Bundesbeiträge. Absatz 2 zeichnet die Grundstruktur und den wesentlichen Inhalt des Gesetzes vor.

Der Geltungsbereich (Art. 2) erstreckt sich auf die kantonalen Universitäten und Fachhochschulen, eingeschlossen die Pädagogischen Hochschulen, und die kantonalen Hochschulinstitutionen (Abs. 1 lit. a). Auf die Ausdifferenzierung von Hochschultypen wird verzichtet, ebenso auf die selbständige Nennung der Pädagogischen Hochschulen. Letztere gehören typologisch zu den Fachhochschulen, auch wenn die Kantone durchaus unterschiedliche Organisationsmodelle gewählt haben. Der Grund

HFKG-Kommentar