Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 28 Seiten
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HFKG-Kommentar
Weiter müssen Hochschulen oder Hochschulinstitutionen und ihre Träger Gewähr dafür bieten, dass sie auf Dauer betrieben werden können (Art. 26 Abs. 1 lit. d). Diese Anforderung dient vor allem dem Schutz der Studierenden. Es soll verhindert werden, dass Bildungseinrichtungen auftreten, die Versuchscharakter haben und keine hinreichenden finanziellen Mittel für die Durchführung von Studienprogrammen verfügen.
Die Programmakkreditierung kann sich im Wesentlichen auf die Prüfung der Qualität der Studienangebote beschränken (Art. 27).
Das Akkreditierungsverfahren soll nicht im HFKG selber geregelt werden. Vielmehr soll diese Regelung im Interesse der Flexibilität und der Möglichkeit der Anpassung an die internationale Entwicklung der Hochschulkonferenz übertragen werden. Die Konferenz soll dabei internationale Anforderungen beachten. Was die Zuständigkeit zur Antragstellung für Akkreditierungen betrifft, kann auf die Ausführungen im Begleitbericht (Ziff. 4) verwiesen werden.
Das HFKG muss mit Bezug auf das Akkreditierungsverfahren immerhin den Entscheid (Art. 29), die Dauer der Akkreditierung und die Erfüllung von Auflagen (Art. 30), die Erneuerung der Akkreditierung (Art. 31) sowie die Gebühren (Art. 32) regeln. Was die Maximaldauer der Akkreditierung betrifft, so muss sich die Schweiz an internationale Standards halten. Es wird daher ein Rahmen von sechs bis acht Jahren gesetzt (Art. 30 Abs. 1). Damit sind für beide Akkreditierungsarten gängige Maximaldauern möglich.
Eine akkreditierte Bildungseinrichtung muss sich vor Ablauf der Akkreditierung um die Erneuerung bemühen und sich so erneut der Qualitätsprüfung unterziehen. Falls die Anforderungen nicht (mehr) erfüllt sind, können Auflagen formuliert werden. Sind die Qualitätsanforderungen auf Dauer nicht (mehr) erfüllt, so ist die Erneuerung zu verweigern. Mit Verwaltungsmassnahmen wird dafür gesorgt, dass bei Qualitätsproblemen während der Dauer der Akkreditierung Massnahmen getroffen werden können (Art. 61).
5. Kapitel: Strategische Planung und Aufgabenteilung
Art. 33 hält die übergeordneten Ziele der strategische Planung und Aufgabenteilung (lit. a-c) sowie die Vorgehensprinzipien (lit. d und e) fest. Die strategische Planung für das Gesamtsystem ist dabei von jener der einzelnen Institution klar zu trennen. Sie greift nicht in die Geschäfte der einzelnen Hochschulen ein, gibt aber einen Rahmen für gesamtschweizerische Entwicklungsprozesse und den Finanzrahmen auf schweizerischer Ebene vor.
Die Beachtung der politischen und der akademischen Zuständigkeiten und die Rücksichtnahme auf die Autonomie der Hochschulen bedeuten ferner, dass die nationale strategische Planung und die Aufgabenteilung auf den Entwicklungsstrategien der einzelnen Hochschulen aufbauen d.h. eine bottom-up-Perspektive einbeziehen müssen. Gleichzeitig braucht es gewisse top-down-Vorgaben, zum einen im finanziellen Bereich, zum anderen im Sinne von gesamtsystemischen Zielvorgaben. Strategische Planung und Aufgabenteilung sind deshalb in einem kontinuierlichen Dialog und in einem iterativen Prozess zwischen den verschiedenen Ebenen, den einzelnen Hochschulen, der Rektorenkonferenz und der Hochschulkonferenz, zu erarbeiten.
Art. 34 verpflichtet die Hochschulen und die beitragsberechtigten Hochschulinstitutionen, im Rahmen der Bestimmungen ihres Trägers mehrjährige Entwicklungs- und Finanzpläne zu erarbeiten. Darin legen die Hochschulen ihre Entwicklungsstrategie fest und leiten den entsprechenden Finanzbedarf ab. Sie berücksichtigen dabei namentlich die Beschlüsse der Hochschulkonferenz zur nationalen strategischen Planung und zur Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen nach Art. 9 Abs. 3 lit. a. Die Planungsvorgaben der Hochschulkonferenz werden in Zusammenarbeit mit der Rektorenkonferenz erarbeitet und definiert.
Die Hochschulrektorenkonferenz verfügt über eine umfassende Sachkompetenz und ist daher in besonderer Weise geeignet, die Situation und die Entwicklung der Hochschullandschaft zu analysieren und in Kenntnis der Planungen der Hochschulen und Hochschulinstitutionen sowie der Beschlüsse der Hochschulkonferenz einen Vorschlag für eine nationale Aufgaben- und Finanzplanung für den Hochschulbereich zu machen (Art. 35). Bei der nationalen Aufgaben- und Finanzplanung geht es im
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