Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 28 Seiten

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HFKG-Begleitbericht

Qualitätssicherung wird übrigens auch in den anlässlich der europäischen Bildungsministerkonferenz in Bergen verabschiedeten „Europeans Standards and Guidelines for Quality Assurance“ gefordert. Die Schweiz hat hier die Chance, eine internationale Vorbildfunktion zu übernehmen.

Das am 23. Juni 2006 verabschiedete Medizinalberufegesetz (MedBG) regelt die Akkreditierung von Studiengängen und Weiterbildungsgängen in Artikel 22 ff. MedBG. Damit eidgenössische Diplome bzw. eidgenössische Weiterbildungstitel in den universitären Medizinalberufen erteilt werden können, muss ein nach den Vorgaben des MedBG akkreditierter Studiengang, respektive Weiterbildungsgang absolviert worden sein. Um die gesundheitspolitisch bedingten Aus- und Weiterbildungsziele gemäss MedBG zu überprüfen, braucht es die Akkreditierung der Studien- und Weiterbildungsgänge. Darum besteht eine entsprechende Akkreditierungspflicht gemäss Artikel 23 MedBG. Nach MedBG ist also die sogenannte Programmakkreditierung gemäss Artikel 24 HFKG nicht freiwillig. Neu wurde vom MedBG für die Akkreditierung der Studiengänge eine von den Trägern unabhängige Akkreditierungsinstanz geschaffen, nämlich der Schweizerische Akkreditierungsrat. Dieser vom Bundesrat am 27. Juni gewählte fünfköpfige Akkreditierungsrat wird bei Inkrafttreten des HFKG durch den im HFKG vorgesehenen gleichnamigen Schweizerischen Akkreditierungsrat ersetzt. Im Gesetzesentwurf werden die aufgrund des HFKG notwendigen Änderungen am MedBG vorgenommen. Das MedBG geht als lex specialis dem HFKG grundsätzlich vor, so dass weder seine Inhalte noch das Verfahren betreffend die Akkreditierung geändert werden.

5. Autonomie und leistungsfähige Hochschulorganisationen und -leitungen: Das HFKG im Verhältnis zu den Trägergesetzen

Es ist wichtig zu beachten, dass das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich – entsprechend der Bundesverfassung – darauf ausgelegt ist, den gesamtschweizerischen Hochschulbereich zu steuern. Die politische Systemsteuerung beschränkt sich dabei primär auf die Festlegung von finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen, die es den autonomen Hochschulen erlauben, Aufgaben möglichst optimal in Eigenverantwortung wahrzunehmen. Die politische Systemsteuerung soll aber auch die Strategieoptionen auf nationaler Ebene festlegen. Das HFKG greift deshalb nicht in die einzelnen Hochschulgesetze der Träger ein und ist in diesem Sinne auch kein gesamtschweizerisches Hochschulrahmengesetz. Dies vorausgeschickt, bestand im Rahmen der Projektgruppe eine weitgehende Einigkeit, dass alle Hochschulen der Schweiz letztlich über dieselben Entfaltungsbedingungen verfügen müssen, wenn der Hochschulbereich als Ganzes sich entwickeln soll. In institutioneller Hinsicht sind dabei zwei Aspekte von besonderer Bedeutung: Die Autonomie der Hochschulen und leistungsfähige Hochschulorganisationen und -leitungen.

Autonomie als Grundpfeiler des Erfolges

Universitäten und Fachhochschulen brauchen ein hohes Mass an innerer Autonomie. Nur autonome Institutionen haben die nötige Freiheit, in einem vom Wettbewerb geprägten Umfeld sich mit eigenständigen Strategien profilieren zu können. Autonomie zählt zudem auch historisch zu den prägenden Merkmalen der europäischen Universitäten und zu den Grundvoraussetzungen für ihren Erfolg. Sie ergibt sich aus dem Wesen der Wissenschaft und der Bildung. Die Erkenntnis um ihrer selbst Willen, die Spontaneität des Forschens, das Unkonforme waren stets wichtige Triebkräfte des wissenschaftlichen Fortschrittes. Es ist deshalb entscheidend, dass forschungspolitische Rahmenbedingungen nicht dazuführen, „dass der Raum der Forschung mit einem Netz von Planungszielen, Vorschriften und Verboten überzogen wird, welches dieser Spontaneität des Forschens nicht Rechnung trägt, keine Originalität der Fragestellung und der Lösung mehr zulässt und das Unkonforme, Unvorhergesehene, das eigentlich Schöpferische unterbindet.“2 Auch für die Wahrnehmung ihres Bildungsauftrages sind die Hochschulen auf entsprechende Freiräume angewiesen.

Autonomie ist nicht mit uneingeschränkter Handlungsfreiheit gleichzusetzen. Ihr Spielraum wird durch das Gesetz, den Leistungsauftrag bzw. durch vergleichbare Instrumente des Trägers sowie durch gesamtschweizerisch ausgerichtete Zielvorgaben begrenzt, die Bund und Kanton gemeinsam definie-

2 Karl Schmid: Wissenschafts- und Forschungspolitik der Schweiz, Band VI der Gesammelten Werke, S.108 6/28 HFKG-Begleitbericht