Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 28 Seiten
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HFKG-Begleitbericht
Der Bund leistet nach dem geltenden Recht sowohl bei den kantonalen Universitäten als auch bei den Fachhochschulen rund ¼ (25.8% resp. 23.6%) an die gesamten Betriebsaufwendungen (unter Einschluss der Forschungsbeiträge). Die Beiträge der Kantone machen 56.4% der gesamten Betriebsaufwendungen der Universitäten und 55.93% der Ausgaben der Fachhochschulen aus. Für die gesamten Betriebsaufwendungen der kantonalen Hochschulen und der Fachhochschulen haben Bund und Kantone im Jahr 2004 rund 3’804 Mio. Franken ausgegeben.
Die unterschiedlichen Quellen der Finanzierung der Hochschulen sind eine Stärke des schweizerischen Hochschulbereichs. Sie tragen zur Förderung des Wettbewerbes bei und bewahren die Hochschulen vor einer einseitigen Abhängigkeit von einem einzigen Geldgeber. Diese Vorteile sollen auch in dem vom Bund und Kantonen gemeinsam gesteuerten Hochschulbereich erhalten bleiben. Es erfolgt auch keine Lastenverschiebung zwischen Bund und den Kantonen.
Im Hinblick auf die Finanzierung bringt der Gesetzesentwurf vor allem vier wichtige Neuerungen:
- Gemeinsamer Finanzplan von Bund und Kantonen: Bund und Kantone stellen sicher, dass die
öffentliche Hand für den Hochschulbereich ausreichende öffentliche Mittel für eine hochstehende und international wettbewerbsfähige Lehre und Forschung bereitstellen und diese wirtschaftlich und wirksam verwendet werden (Art. 38). Im Rahmen der Hochschulkonferenz ermitteln Bund und Kantone den Gesamtbedarf an öffentlichen Mitteln für sämtliche Hochschulen und Hochschulinstitutionen pro Planungsperiode (Art. 39).
- Mit der Einführung von Referenzkosten pro Studierenden wird die Grundfinanzierung der Lehre
besser auf die zu leistenden Aufgaben abgestimmt, sie schafft Transparenz bei der Ermittlung des Finanzbedarfs, verstärkt die Legitimität des Finanzbedarfs und erlaubt eine bessere Kostenkontrolle (Art. 41). Die Referenzkosten sind die notwendigen Aufwendungen für eine qualitativ gute und wettbewerbsfähige Lehre pro Studentin oder Student. Sie sollen einerseits eine angemessene Betreuung der Studierenden sowie die für eine gute Lehre erforderliche Forschung sicherstellen. Die Referenzkosten dienen als Grundlage für die Berechnung der Grundbeiträge des Bundes (Art. 47), sie sollen für die Festsetzung der Beiträge gemäss IUV und FHV beigezogen werden. Die Trägerkantone weisen den Betrag, der den Referenzkosten für ihre Studierenden entspricht, in ihrer Hochschulrechnung ebenfalls gesondert aus. Sie sind selbstverständlich frei, ihrer Hochschule darüber hinausgehende Mittel zur Verfügung zu stellen.
- Mit der Einführung von fixen Beitragssätzen bei den Grundbeiträgen (Art. 47) wird auch den kan-
tonalen Universitäten von Seiten des Bundes eine ungleich grössere Finanzierungssicherheit gewährt, als dies bis anhin möglich ist. Mit der geplanten symmetrischen Fixierung der Konkordatsbeiträge auf Seiten der Kantone werden die Transparenz der gesamten Finanzierung der Hochschulen und die Verlässlichkeit der Finanzplanung gestärkt.
- Die Betriebsaufwendungen der kantonalen Universitäten und Fachhochschulen sollen im Unter-
schied zu heute nach den gleichen Grundsätzen subventioniert werden. Die Finanzierung der Hochschulen soll stärker leistungs- und resultatsorientiert erfolgen. Bei der Festlegung der Bemessungskriterien wird den Besonderheiten von universitären Hochschulen und Fachhochschulen sowie der Fachbereiche allerdings Rechnung getragen.
Schliesslich sei daran erinnert, dass der Bundesrat in der Botschaft über die Förderung von Bildung und Forschung und Innovation in den Jahren 2008-2011 beantragt, das Forschungsgesetz so zu ändern, dass der Nationalfonds ermächtigt wird, den Hochschulen und den andern durch öffentliche Mittel unterstützten Forschungsinstitutionen Beiträge zur Abgeltung der den Institutionen entstehenden indirekten Forschungskosten (Overhead) zu entrichten.
Der „Bericht über die finanziellen Grundsätze und Auswirkungen des Gesetzesentwurfs“ enthält eine ausführliche Darstellung der zukünftigen Unterstützung der kantonalen Hochschulen im Vergleich zur bisherigen Praxis.
9. Ablösung des Fachhochschulgesetzes und des Universitätsförderungsgesetzes
Mit dem vorgeschlagenen Gesetzesentwurf werden – in Umsetzung der neuen Bildungsverfassung – universitäre Hochschulen und Fachhochschulen auf Bundesebene auch den gleichen gesetzlichen Regelungen unterstellt. Das neue HFKG löst das bisherige Fachhochschulgesetz und das Universi-
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