Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 28 Seiten

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HFKG-Kommentar

und 20). Seine Aufgabe ist es, die in- und ausländischen Entwicklungen im Bereich von Wissenschaft und Innovation zu beobachten und zu beurteilen und gestützt darauf eigenständige Vorschläge für die künftige schweizerische Wissenschafts- und Innovationspolitik zu unterbreiten (Art. 20 Abs. 1). Zu diesem Zweck soll er aus 9-15 national und international anerkannten Persönlichkeiten bestehen, die über breite und herausragende Kenntnisse, Erfahrungen und Reputation im Bereich von Wissenschaft und Innovation verfügen und die in ihrer Meinungsbildung frei und ungebunden sind. Der Rat organisiert sich im Rahmen des von ihm zu erstellenden Organisationsreglements selbst und verfügt auch über ein eigenes Sekretariat (Art. 19 Abs. 5). Grundidee ist dabei eine möglichst hohe Autonomie in der Aufgabenerfüllung. Das bedeutet auch, dass er im Wesentlichen selbsttätig ist. Das schliesst nicht aus, dass ihm im Einzelfall die Hochschulkonferenz, der Bund oder die EDK besondere Aufträge erteilen kann (Art. 20 Abs. 3). Um seinen Stellungnahmen und Vorschlägen mehr Gewicht zu verschaffen, soll, in Anlehnung an ausländische Vorbilder, die Hochschulkonferenz verpflichtet werden, die Eingaben des Rates zur Kenntnis zu nehmen und sie in die Beratung der Konferenzgeschäfte einfliessen zu lassen (Art. 20 Abs. 2). Darüber hinaus nimmt die Präsidentin oder der Präsident an den Sitzungen der Hochschulkonferenz mit beratender Stimme teil (Art. 10 lit. f).

5. Abschnitt: Schweizerischer Akkreditierungsrat und Schweizerische Akkreditierungsagentur

Als letztes Organ sind der Schweizerische Akkreditierungsrat und die Schweizerische Akkreditierungsagentur aufzuführen (Art. 21 und 22).

Die massgebenden internationalen Standards lauten dahin, dass der Akkreditierungsrat nicht nach politischen, sondern nach fachlichen Kriterien zusammengesetzt werden und auch eine ausländische Beteiligung aufweisen muss. Er soll den Hochschulbereich durch seine Zusammensetzung angemessen repräsentieren, aber insbesondere auch eine Vertretung von Wirtschafts- und Arbeitswelt sowie der Studierenden einschliessen (Abs. 1). Die Wahl der Mitglieder ist Sache der Hochschulkonferenz (Abs. 2). Von besonderer Wichtigkeit für die nationale und internationale Glaubwürdigkeit ist die Unabhängigkeit von Weisungen jeglicher Art (Abs. 4). Der Akkreditierungsrat ist das zuständige Organ für den Entscheid über Akkreditierungen (Abs. 3). Wie die anderen Organe verfügt der Akkreditierungsrat für sich und die Akkreditierungsagentur über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung (Abs. 7).

Für die Vorbereitung der Akkreditierungsentscheide verfügt der Akkreditierungsrat über die Akkreditierungsagentur, die im Hinblick auf ihre nach aussen gerichtete und dem internationalen Wettbewerb mindestens teilweise ausgesetzte Tätigkeit als rechtlich unselbständige Anstalt konzipiert werden soll (Art. 22 Abs. 1). Die Agentur ist aus Gründen der Unabhängigkeit des gesamten Akkreditierungsverfahrens nicht der Hochschulkonferenz, sondern dem Akkreditierungsrat unterstellt (Abs. 1). Das bedeutet, dass der Akkreditierungsrat im Einzelfall Weisungen erteilen kann. Er wird aber gut beraten sein, wenn er der Akkreditierungsagentur bei der Vorbereitung der Akkreditierungsgeschäfte einen weiten Gestaltungsspielraum belässt. Die Organisation der Akkreditierungsagentur wird in einem Reglement festzulegen sein, das der Genehmigung durch die Hochschulkonferenz bedarf (Abs. 4).

Die Akkreditierungsagentur soll nicht nur für Hochschulen in der Schweiz tätig sein dürfen, sondern im Rahmen freier Kapazitäten auch für Hochschulen im Ausland (Abs. 2). Diese Tätigkeit muss aber zu Vollkosten abgewickelt werden. Kostendeckung gilt als Grundsatz auch für die Haupttätigkeit im Inland (Art. 32 Abs. 1).

In einer Variante haben Rat und Agentur beide ein unabhängiges Sekretariat. Dies hätte den klaren Vorteil der beiderseitigen Unabhängigkeit. Die Variante wäre allerdings mit höheren Kosten verbunden, da der Akkreditierungsrat nicht nur ein Sekretariat benötigt, sondern auch über juristische und Kompetenz in Qualitässicherung und Akkreditierung auf Sachbearbeiterebene verfügen müsste, was ihm in der Hauptvariante qua Agentur bereits zur Verfügung steht.

4. Kapitel: Qualitätssicherung und Akkreditierung

Die Qualitätssicherung unter Einschluss der Qualitätsentwicklung ist ein herausragendes Anliegen der neuen Bildungsverfassung. Sie ist auf Hochschulstufe bereits mit dem Universitätsförderungsgesetz und dem Fachhochschulgesetz eingeführt worden. Die Regelung im HFKG kann daran anknüpfen

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