Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 28 Seiten

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HFKG-Kommentar

für den Verzicht auf die Ausdifferenzierung von Hochschultypen ist die Varietät der Hochschulen. Diese ist beispielsweise beim Zugang oder den Abschlüssen zu gross für eine normative Festlegung im Gesetz. Zudem ist es der Grundentscheid des Verfassungs- und Gesetzgebers, einen einheitlichen Hochschulraum zu schaffen. Das bedeutet nicht, dass es keine Unterschiede zwischen universitären Hochschulen und Fachhochschulen mehr gibt oder geben soll. Diese Unterschiede beziehen sich vor allem auf die inhaltliche Profilierung der Hochschulen; z.B. grössere Forschungsorientierung für die Universitäten versus stärkere Anwendungsorientierung an den Fachhochschulen. Letztlich ist es vom Gesetzgeber durchaus gewollt, dass universitäre Hochschulen und Fachhochschulen auch untereinander in einem gewissen Wettbewerb stehen und daraus auch ihre strategische Ausrichtung erwächst. Der Gesetzgeber nimmt auf diese Unterschiede durchaus Rücksicht, z.B. bei den Bemessungskriterien für die Grundbeiträge, oder im Rahmen der Akkreditierungsrichtlinien, wo auf die unterschiedlichen institutionellen Eigenheiten eingegangen werden kann.

Weiter gilt das HFGK für die Hochschuleinrichtungen des Bundes, wobei die Eidgenössischen Technischen Hochschulen im Vordergrund stehen (Abs. 1 lit. b).

Das 4. Kapitel über die Qualitätssicherung und Akkreditierung soll auch für private Hochschulen und Hochschulinstitutionen, welche die Voraussetzungen für die Akkreditierung erfüllen, gelten. Das gleiche gilt für Kapitel acht (Bezeichnungs- und Titelschutz, Sanktionen und Rechtsschutz). Mit Rücksicht darauf, dass die Entwicklung in diesem Bereich noch nicht völlig überblickbar ist, ist es angezeigt, eine Delegationsnorm zugunsten der Hochschulkonferenz für die Unterstellung unter weitere Bestimmungen des Gesetzes vorzusehen (Abs. 3). Derzeit ausdrücklich nicht beabsichtigt ist die Unterstellung unter das Kapitel Bundesbeiträge.

Der Zweckartikel bringt zum Ausdruck, dass der Hochschulbereich eine gemeinsame Sorge von Bund und Kantonen ist. Der Bund hat aber auch ihm allein überantwortete Aufgaben wahrzunehmen. Auch diese sollen im HFKG sichtbar gemacht werden. Dazu dient ein eigener Artikel über die Aufgaben und Kompetenzen des Bundes im Hochschulbereich (Art. 3). Dabei geht es mit einer Ausnahme nicht um eine konstitutive Festlegung, sondern um eine Inventarisierung der im HFKG und in anderen Erlassen festgeschriebenen Aufgaben. Zunächst werden die Aufgaben und Kompetenzen benannt, die der Bund gemeinsam mit den Kantonen (Abs. 1) und allein (Abs. 2) gemäss HFKG erfüllt bzw. wahrnimmt. Sodann werden die Hochschulen und die Institutionen des Bundes aufgeführt, für die besondere Rechtsgrundlagen, insbesondere die ETH-Gesetzgebung, bestehen (Abs. 3). Im Weiteren erhält Art. 3 eine Delegationsbestimmung an die Adresse der Bundesversammlung für die ganze oder teilweise Übernahme von Hochschulinstitutionen (Abs. 4), wie sie heute auch in Art. 16 Abs. 1 im Forschungsgesetz zu finden ist (SR 420.1). Nicht zuletzt soll das HFKG auch sichtbar machen, dass sich der Bund im Bereich der Forschungsförderung engagiert. Dies geschieht basierend auf dem Forschungsgesetz (Abs. 5).

Der Allgemeine Teil ist schliesslich der systematische Ort für die Verankerung von Zielbestimmungen für das HFKG (Art. 4). Dieser Artikel bestimmt die vom Bund gemeinsam mit den Kantonen zu verfolgenden Ziele. Er ist in Art. 63a Abs. 5 BV grundgelegt, der dem Bund eine subsidiäre Kompetenz zuweist, falls „auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele“ nicht erreicht werden. Die Kantone ihrerseits werden eine vergleichbare und wohl zum grossen Teil gleich lautende Bestimmung in ihr Konkordat aufnehmen. Die Konkretisierung und gegenseitige Verpflichtung von Bund und Kantonen auf ausdifferenzierte Ziele ist alsdann Sache der Zusammenarbeitsvereinbarung. Die in Art. 4 verankerten Ziele sind im Zusammenspiel mit dem Zweck- und Gegenstandsartikel (Art. 1) zu sehen. Die Reihenfolge der Zielbenennungen ist nicht als Hierarchie zu verstehen. Dennoch sollen zu Beginn der Auflistung jene Ziele erwähnt werden, die von besonderer hochschulpolitischer Bedeutung sind und die für die Durchführung der Bildungsverfassung elementar sind. Es geht um die Schaffung von Rahmenbedingungen für eine qualitativ hochstehende Lehre und Forschung (lit. a) sowie und die Förderung einer kohärenten Politik im Bereich der Hochschulbildung, Forschung und Innovation als gemeinsamer Klammer für das ganze HFKG (lit. b). Es folgen weitere wichtige Ziele, zu denen namentlich gehören: die Durchlässigkeit sowie die Mobilität für Studierende und Lehrende (lit. c), die Strukturierung der Studien (lit. d), die einheitliche und leistungsorientierte Finanzierung der Hochschulen (lit. e) und schliesslich eine strategische Planung und Aufgabenteilung in den besonders kostenintensiven Bereichen (lit. f). Der Bund verpflichtet sich hierbei (Abs. 2), Rücksicht auf die Besonderheiten

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