Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 28 Seiten

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HFKG-Kommentar

In der Plenarversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme (Art. 14 Abs. 1). Zur gültigen Beschlussfassung bedarf es des Zweidrittelmehrs der anwesenden Mitglieder, darunter der Stimme des Bundes (Abs. 2). Im Hochschulrat erhalten die Kantonsvertreter zusätzlich eine bestimmte Anzahl Punkte in Relation zu ihren Studierendenzahlen. Die Zuteilung der Punkte erfolgt im Hochschulkonkordat (Art. 15 Abs. 1). Zur gültigen Beschlussfassung im Hochschulrat bedarf es, nebst dem qualifizierten Mehr, auch eines Mehrs an Punkten, welche mindestens die Hälfte der Studierendenzahlen an kantonalen Hochschulen repräsentieren. Diese Regel bietet den grossen Hochschulkantonen eine Sicherheit gegen die Überstimmung durch eine Kantonsmehrheit. Insgesamt bedeutet dieses Entscheidungsverfahren, dass kein Entscheid der Hochschulkonferenz gegen den Willen des Bundes, aber auch nicht gegen den Willen der Mehrheit der Kantone (im Hochschulrat ergänzt durch ein Punktemehr), gültig zustande kommt. Das Recht des Bundesgesetzgebers, das Entscheidungsverfahren in dieser Weise zu bestimmen, ergibt sich aus Art. 63a Abs. 4 BV. Es entspricht aber auch der Grundkonzeption der Hochschulkonferenz als gemeinsames Organ von Bund und Kantonen, dass es für gültige Beschlüsse des Einverständnisses beider Seiten bedarf. Dabei ist auf kantonaler Seite notwendigerweise von einer qualifizierten und differenzierten Mehrheitsregel auszugehen, um die Handlungsfähigkeit der Konferenz, aber auch die Interessen der grossen Hochschulkantone zu sichern. Die Stimmengewichtung nach der Zahl der Studierenden ist im übrigen aus demokratischen und föderalistischen Gründen einer anderen, ebenfalls erwogenen und stärker an den Finanzleistungen orientierten Lösung vorgezogen worden.

Für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen kann die Vereinbarung ein einfaches Mehr vorsehen (Abs. 3 von Art. 14 und 15).

Das Gesetz sieht vor (Art. 16 Abs. 1), dass die zuständigen parlamentarischen Kommissionen für Bildung und Forschung über die wichtigen Entwicklungen in der schweizerischen Hochschulpolitik informiert werden sollen. Angesichts der Tragweite der Geschäfte und Kompetenzen der Hochschulkonferenz wie auch im Interesse der Verlässlichkeit der bildungspolitischen Entscheide der Bundesversammlung, vor allem im Finanzierungsbereich, ist es von erheblicher politischer Bedeutung, dass diese Kommissionen auf dem Laufenden sind über die bildungspolitischen Entwicklungen und ihre Meinungen zu wichtigen Geschäften ausdrücken können. Aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die schweizerische Hochschulpolitik ist in Art. 16 Abs. 2 vorgesehen, dass die nationale strategische Planung und die Aufgabenteilung in den besonders kostenintensiven Bereichen von den Kommissionen formell zur Kenntnis genommen werden soll. Es ist Sache des Hochschulkonkordates, eine analoge Regelung für die kantonalen Parlamente vorzusehen.

3. Abschnitt: Schweizerische Hochschulrektorenkonferenz

Die Schweizerische Hochschulrektorenkonferenz ist das gesamtschweizerische Organ, in dem die Hochschulen selber durch ihre Rektorate vertreten sind. Sie erfüllt eine doppelte Aufgabe: einerseits ist sie das zentrale Organ für die Kooperation und Koordination unter den Hochschulen, andererseits wirkt sie bei der Vorbereitung und Umsetzung von wichtigen Geschäften der Hochschulkonferenz mit (Art. 18 Abs. 2). Sie vertritt die Haltung der Hochschulen in der Hochschulkonferenz und hat ein eigenständiges Antragsrecht. Präsident und Vizepräsident der Hochschulrektorenkonferenz nehmen an den Sitzungen der Hochschulkonferenz mit beratender Stimme teil. Eine zentrale Funktion erfüllt die Hochschulrektorenkonferenz bei der Erstellung der nationalen strategischen Planung (Art. 35) und der Festlegung der kostenintensiven Bereiche (Art. 37). Dabei obliegt ihr auch, die Kontakte zum Wissenschafts- und Innovationsrat und zum nationalen Forschungsrat (SNF) wie auch zu den gesamtschweizerischen Organisationen der Hochschulangehörigen zu pflegen und deren Haltung bei ihrer Meinungsbildungs- und Entscheidfindung einzubeziehen (Art. 18 Abs. 3 und 4). Insgesamt geht aus diesen Bestimmungen die grosse Bedeutung hervor, welche der Hochschulrektorenkonferenz im künftigen koordinierten Hochschulraum Schweiz zukommt. An sich tritt sie als Gesamthochschulrektorenkonferenz auf. Wo es jedoch um spezifische Fragen der Universitäten, der Fachhochschulen und der Pädagogischen Hochschulen geht, kann sie sich in Kammern gliedern.

4. Abschnitt: Schweizerischer Wissenschafts- und Innovationsrat

Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat ist das zentrale und weisungsunabhängige Beratungsorgan der Hochschulkonferenz in Fragen der Bildung, Forschung und Innovation (Art. 19

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