Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 28 Seiten
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HFKG-Kommentar
gehaltenen Grundsatzes, dass Bund und Kantone gemeinsam für die hohe Qualität des Bildungsraumes Schweiz und des Hochschulwesens im Besonderen sorgen.
Nach Art. 47 sollen die Grundbeiträge bei den kantonalen Universitäten 20 Prozent und bei den Fachhochschulen 30 Prozent des Gesamtbetrages der Referenzkosten betragen; die Prozentsätze sind beispielhaft zu verstehen und können noch abgeändert werden. Erklärtes Ziel ist es, im Augenblick des Übergangs sowohl Kostenneutralität als auch Finanzierungssicherheit sicherzustellen.
Da der durch die eidgenössischen Räte zu bewilligende Gesamtbetrag nach Art. 48 vorwiegend leistungsorientiert vergeben wird, kann es bei den einzelnen Hochschulen zu Abweichungen von diesen Prozentsätzen kommen. Der Rechtsanspruch der einzelnen Institution würde allenfalls auf jenen Betrag bestehen, der der einzelnen Hochschule nach Anwendung von Art. 48 zusteht, sofern der Gesamtbetrag der Referenzkosten, die im Art. 47 erwähnten Prozentsätze beträgt.
Um dem Erfordernis der Gleichbehandlung gerecht zu werden, muss bei der Festlegung der Beitragssätze bei den Grundbeiträgen für die beiden Hochschultypen die Tatsache berücksichtigt werden, dass die universitären Hochschulen auch in Zukunft wesentlich höhere Mittel über die Forschungsförderung erhalten werden als die Fachhochschulen. Heute trägt der Bund – wie oben erwähnt – bei den Fachhochschulen einen Drittel der Betriebskosten, während die Grundbeiträge bei den kantonalen Universitäten zwischen 17 und 18 Prozent der gesamten Betriebsaufwendungen ausmachen. Die kantonalen Universitäten erhalten aber wesentlich höhere Mittel über die vom Bund finanzierten Forschungsförderungsinstitutionen (Schweizerischer Nationalfonds, KTI, EU-Programme) als die Fachhochschulen. Unter Einbezug dieser Forschungsmittel beträgt die Bundesunterstützung bei den kantonalen Universitäten heute insgesamt rund 25 Prozent, während die Bundessubvention bei den Betriebsbeiträgen der Fachhochschulen ab 2008 bei rund 28 Prozent liegt.
Bei den Grundbeiträgen sind getrennte Zahlungsrahmen für universitäre Hochschulen und Fachhochschulen vorgesehen. Dadurch kann den Besonderheiten der beiden Hochschultypen Rechnung getragen und vermieden werden, dass die mit dem Gesetz bezweckte Koordination und Kooperation im Rahmen der Hochschullandschaft Schweiz einseitig zulasten einer der beiden Hochschultypen geht. Auf längere Sicht ist eine Zusammenlegung der Kredite durchaus möglich.
Art. 48 Bemessung
Bei den Fachhochschulen wurden die Grundbeiträge bisher aufgrund einer Studierendenpauschale und eines Forschungsbeitrags (berechnet nach Anzahl Dozierende in Lehre und Forschung und Anteil Drittmittel) ausgerichtet, bei den Universitäten erfolgte die Zumessung der zur Verfügung stehenden Gründbeiträge an die beitragsberechtigten Institutionen nach Anzahl der Studierenden (70 Prozent) und nach Leistungen in der Forschung (30 Prozent).
In Zukunft soll die Unterstützung der Fachhochschulen und der kantonalen Universitäten über Grundbeiträge nach den gleichen leistungsbezogenen und wettbewerbsorientierten Prinzipien erfolgen. Dabei wird aber bei der Festlegung der Bemessungskriterien den Besonderheiten von Universitäten und Fachhochschulen sowie der Fachbereiche Rechnung zu tragen sein (Art. 48 Abs. 6).
Die Leistungen der Hochschulen im Bereiche der Lehre werden durch einen Beitrag pro Studierenden (Per-capita-Beitrag) unterstützt (Art. 48 Abs. 2). Um sicherzustellen, dass für die Konkordatsbeiträge und die Bundesbeiträge die gleichen Berechnungsgrundlagen zur Anwendung gelangen, wird die Hochschulkonferenz die massgeblichen Beitragskategorien nach Disziplinen sowie den maximalen Studienumfang festlegen (Art. 8 Abs. 2 lit. d). Anstelle von Regelstudienzeiten werden zur Bestimmung des subventionsberechtigten Studienumfanges in Zukunft grundsätzlich ECTS-Kreditpunkte herangezogen. Ferner kann statt auf die Studierendenzahl auf die Zahl der vergebenen ECTS-Punkte oder die Zahl der Abschlüsse (oder auf eine Kombination aller dieser Kriterien) abgestellt werden. Es wird darauf zu achten sein, nicht falsche Anreize zu schaffen; dies könnte der Fall sein, wenn man ausschliesslich die Abschlüsse heranzieht. Die Wahl der Kriterien wird von den angestrebten Zielen, nicht zuletzt aber auch davon anhängen, welche Daten wann und mit welcher Verlässlichkeit zur Verfügung stehen.
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