Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 28 Seiten

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HFKG-Begleitbericht

Die Kantone ihrerseits werden untereinander ein Konkordat abschliessen, das sie ermächtigen wird, mit dem Bund die entsprechenden Vereinbarungen zu treffen. Es ist im jetzigen Stadium verfrüht, ausformulierte Entwürfe dieser vorgesehenen Erlasse vorzulegen, weil die Bundesverfassung (Art. 63a Abs. 4) vorsieht, dass das Gesetz zunächst die Zuständigkeiten, die den gemeinsamen Organen übertragen werden können, regelt und die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination festlegt.

Hochschullandschaft Schweiz

Gesetz Konkordat

vgl. Art. 1 HFKG • übernimmt Zuständigkeiten für

gemeinsame Organe

regelt • konkretisiert Organisation und

• Zuständigkeiten für gemeinsame Verfahren der Koordination

Organe • organisiert Mitwirkung der Kantone

• Grundsätze von Organisation im Hochschulraum

• Verfahren der Koordination • evtl.: regelt Finanzierungsbeiträge

Kantone an Hochschulen

_______________________ Delegation ______________________

delegiert delegiert

•Zuständigkeiten an die •Zuständigkeiten an die

gemeinsamen Organe gemeinsamen Organe

Zusammenarbeitsvereinbarung

• setzt die gemeinsamen Ziele um

• konstituiert gemeinsame Organe

• überträgt Kompetenzen auf gemeinsame Organe und

regelt Details der Entscheidfindung, Kostentragung u.a.

+

Es ist derzeit vorgesehen, dass nach der Vernehmlassung zeitgleich das Gesetz überarbeitet und die Entwürfe von Konkordat und Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Gesetz in Einklang gebracht werden. Sobald der Bundesrat das Gesetz und die dazugehörige Botschaft zuhanden des Parlamentes verabschiedet hat (nach derzeitiger Planung im Herbst 2008), soll das Konkordat in den Kantonen und die Zusammenarbeitsvereinbarung im Bund und in den Kantonen in die Ämterkonsultation bzw. in die Vernehmlassung geschickt werden. Änderungen können sich dabei allenfalls ergeben aufgrund des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens. Beim Erlass des Bundesgesetzes werden die Kantone, aufgrund der gemeinsamen Koordinationsaufgabe, eng in den Gesetzesberatungsprozess einbezogen sein. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass der Bund nicht einseitig den Fahrplan wird diktieren können; da das Einhalten des Zeitplans mit dem Fortschreiten der Arbeiten am Konkordat und an der Zusammenarbeitsvereinbarung abgestimmt werden muss.

Das Gesetz kann der Regelung durch Zusammenarbeitsvereinbarung nur diejenigen Bereiche delegieren, die auch in der Regelungskompetenz des Bundes enthalten sind. Die Kantone werden im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Konkordat regeln, ob sie darüber hinaus allenfalls weitere Bereiche zur Regelung in der Zusammenarbeitsvereinbarung delegieren.

Aufgrund der Bestimmung von Art. 63a Abs. 3, wonach Bund und Kantone gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen sorgen, besteht aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung die Möglichkeit, dass einzelne jetzt im Gesetz geregelten Punkte – etwa die Akkreditierung betreffend – in die Zusammenarbeitsvereinbarung verschoben werden. In diesem Zusammenhang gilt es zudem festzuhalten, dass der Bundesgesetzgeber aufgrund der Bildungsverfassung den Kantonen die „gemeinsamen Ziele“ nicht einseitig vorschreiben kann. Er kann aber, wie dies in Art. 4 des Gesetzes vorgesehen ist, die hauptsächlichen Ziele aufführen, die er gemeinsam mit den Kantonen erreichen will. Aufgrund der gesetzlichen

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