Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 28 Seiten
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HFKG-Begleitbericht
bei der Anerkennung gleichwertiger Vorbildungen für die Zulassung an die Fachhochschulen eine angemessene Tätigkeit in der Arbeitswelt nachgewiesen werden kann.
Die obligatorische institutionelle Akkreditierung der Hochschulen, die jeweils für sechs bis acht Jahre gilt, wird insbesondere dazu beitragen, dass die Hochschulen ein besonderes Augenmerk darauf richten werden, die Qualität ihrer Leistungen systematisch zu überprüfen und weiter zu entwickeln. Eine gewisse Vorreiterrolle in Europa übernimmt die Schweiz dadurch, dass sie vor allem auf einer Akkreditierung der Institutionen und nicht der Studienprogramme aufbaut. Einerseits wird damit der Arbeitsaufwand, der für die Hochschulen mit jeder Akkreditierung verbunden ist, in engen Grenzen gehalten, andererseits bedeutet dies auch eine Stärkung der Autonomie der Hochschulen, die in erster Linie selbst die Verantwortung für die Qualität ihrer Studienprogramme übernehmen müssen. Die institutionelle Akkreditierung trägt neben der Gewährleistung einer hohen Qualität von Lehre und Forschung auch zu vergleichbaren Rahmenbedingungen bei, indem sie gewisse gemeinsame Voraussetzungen für alle Hochschulen definiert (Art. 26).
Für die Organisation und das Verfahren der Akkreditierung sind angesichts unterschiedlicher Lösungen im Ausland verschiedene Modelle geprüft worden, nämlich:
1) Institutionelle Akkreditierung und Programmakkreditierung ausschliesslich durch den Akkreditierungsrat nach Vorbereitung der Anträge durch die Akkreditierungsagentur;
2) Institutionelle Akkreditierung und Programmakkreditierung durch vom Akkreditierungsrat anerkannte in- oder ausländische Agenturen, worunter die Akkreditierungsagentur;
3) Institutionelle Akkreditierung und Programmakkreditierung ausschliesslich durch den Akkreditierungsrat nach Vorbereitung der Anträge durch eine anerkannte inländische oder ausländische Agentur;
4) Institutionelle Akkreditierung ausschliesslich durch den Akkreditierungsrat nach Vorbereitung der Anträge durch die Akkreditierungsagentur; davon getrennt Programmakkreditierung durch den Akkreditierungsrat nach Vorbereitung des Antrags entweder durch die Akkreditierungsagentur oder durch vom Akkreditierungsrat anerkannte in- oder ausländische Agenturen.
Nach ausführlicher Diskussion fiel die Wahl zwischen dem dritten und viertem Modell auf letzteres. Wichtig dabei ist, dass die institutionelle Akkreditierung allein von der Akkreditierungsagentur beantragt werden kann. Diese Akkreditierung ist bestimmend für die Möglichkeit der Subventionierung durch Bund und Kantone sowie für das Bezeichnungsrecht und setzt daher voraus, dass die Akkreditierungsverfahren mit grösstmöglicher Kenntnis des schweizerischen Akkreditierungs-, Verfahrens- und Prozessrechts vergleichbar und einheitlich gehandhabt werden. Es wurde insbesondere die Befürchtung geäussert, dass andere, v.a. ausländische Agenturen, nicht über diese notwendigen Kenntnisse verfügen, um solche Prüfungen vornehmen zu können. Die Zulassungsvoraussetzungen anderer in- oder ausländischer Agenturen müssten zudem definiert und deren Einhaltung überwacht werden. Schliesslich wurde auch mitberücksichtigt, dass bereits ein von Bund und Kantonen eingesetztes Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung (OAQ) existiert, welches Aufgaben in den Bereichen Evaluation, Quality Audit und Akkreditierung für die universitären Hochschulen wahrnimmt. Für die Programmakkreditierung lässt sich der Einsatz anderer Akkreditierungsagenturen als der Akkreditierungsagentur bei der Vorbereitung der Anträge hingegen eher verantworten. Sie dient vor allem der Profilierung der Hochschulen im nationalen und internationalen Wettbewerb und ist nicht Voraussetzung für die Subventionierung und für die Führung geschützter Bezeichnungen.
Hinter dem Anliegen, der schweizerischen Agentur für Qualitätssicherung bei der institutionellen Akkreditierung eine starke Stellung einzuräumen, steht auch der Gedanke, dass sich die Akkreditierung nicht in einer periodischen reinen externen Qualitätskontrolle erschöpfen soll, vielmehr geht es auch darum, durch eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und der Agentur, eine einheitliche Qualitätskultur an den Hochschulen zu entwickeln und zu fördern, die höchsten Anforderungen entspricht. Durch die Sicherstellung eines dauernden Dialoges zwischen den Hochschulen über die zentralen Anliegen der Qualitätssicherung, kann die Agentur einen wichtigen Beitrag dazu leisten. Sie dient der Kohärenz von interner und externer Qualitätssicherung und fördert eine einheitliche Qualitätspolitik der Schweiz. Im universitären Bereich hat das vom heutigen OAQ initiierte „Qualitätsnetzwerk Schweiz“ den Mehrwert eines solchen kontinuierlichen Dialoges zwischen den Hochschulen und der Akkreditierungsagentur aufgezeigt. Die Übereinstimmung von interner und externer
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