Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 28 Seiten
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HFKG-Kommentar
Für die Bemessung der Forschungsleistungen werden grundsätzlich diejenigen Mittel herangezogen, welche die Hochschulen vom Schweizerischen Nationalfonds, der KTI, aus den EU-Krediten sowie von privater Seite erhalten (Art. 48 Abs. 3). Alle diese Mittel werden im Wettbewerb vergeben. Es handelt sich um Grössen, welche sich auf Leistungen beziehen, die vorgängig über andere Verfahren (Peer Review) qualitativ bereits beurteilt wurden.
Wie die vorhanden Mittel zwischen Lehre und Forschung aufzuteilen sind, bleibt noch zu bestimmen. Das Verhältnis kann bei den Universitäten und Fachhochschulen unterschiedlich sein. Bei den Grundbeiträgen für die Universitäten war das Verhältnis bisher 70 (Lehre) zu 30 (Forschung) Prozent.
Eine weitere Bemessungsgrösse stellt die Zahl der ausländischen Studierenden dar. Höchstens 10 Prozent des jährlichen Gesamtbetrages können den Hochschulen als Entschädigung für die Ausbildung dieser Gruppe von Studierenden, die durch die Konkordatsbeiträge nicht erfasst werden, ausgerichtet werden (Art. 48 Abs. 4). Auch hier können je nach Bedarf die Prozentsätze bei den Universitäten und Fachhochschulen unterschiedlich sein.
Es ist vorgesehen, dass nach Konsultation der Hochschulkonferenz noch weitere relevante Leistungselemente herangezogen werden können (Art. 48 Abs. 1). Dies ist beispielsweise für die Fachhochschulen im Kunstbereich zu prüfen, da die eingeworbenen Forschungsmittel für die Bemessung der Leistungen dieser Einrichtungen wenig hilfreich sind.
Kohäsionsbeiträge (Art. 67): Um den Übergang zum neuen Finanzierungssystem zu erleichtern, ist vorgesehen, dass bis zu 6 Prozent der für die Ausrichtung der Grundbeiträge zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt werden können, um jene Hochschulen und ihre Träger gezielt zu unterstützen, die sich durch den Systemwechsel mit besonders grossen Schwierigkeiten konfrontiert sehen. Diese Bestimmung wird es auch erlauben, rasch auf unerwünschte, heute nicht voraussehbare Effekte zu reagieren, und gewährt den Beteiligten den notwendigen Spielraum, aber auch jene minimale finanzielle Stabilität, die notwendig ist, um die notwendige Anpassungen ohne allzu grosse Verwerfungen vorzunehmen. Abs. 2 stellt sicher, dass die Kohäsionsbeiträge degressiv – beispielsweise jährlich zehn Prozent weniger vom Ausgangswert – ausgestaltet werden, und damit einen allenfalls notwendigen Strukturwandel nicht behindern. Sie werden auf acht Jahre beschränkt.
4. Abschnitt : Bauinvestitionsbeiträge
Gemäss geltendem Fachhochschulgesetz trägt der Bund einen Drittel der anrechenbaren Investitionskosten der Fachhochschulen. Anspruch auf Investitionsbeiträge begründet dabei ein Bauvorhaben, das 300 000 Franken übersteigt. Auf Grund des Universitätsförderungsgesetzes gewährt der Bund heute den kantonalen universitären Hochschulen Beiträge an Bauinvestitionen, wenn die Kosten im Einzelfall höher als 3 Millionen Franken liegen, und an die Beschaffung von wissenschaftlichen Apparaten und Informatikmitteln, wenn die Kosten im Einzelfall 300 000 Franken übersteigen.
Die Investitionsbeiträge sollen in verwesentlichter Form weitergeführt werden. Im Sinne einer Rationalisierung werden sie auf den Erwerb, die Erstellung oder die Umgestaltung von Bauten beschränkt, wenn das Vorhaben im Einzelfall Kosten von mehr als fünf Millionen Franken auslöst (Art. 52 lit. a).
Die qualitativ hoch stehende Infrastruktur ist ein international wichtiger kompetitiver Vorteil unserer Hochschulen, den es zu erhalten gilt. Da Voraussetzung für die Gewährung von Bauinvestitionsbeiträgen die Beachtung der Arbeitsteilung und Zusammenarbeit unter den Hochschulen ist (Art. 52 lit. c), üben sie auch eine wichtige Steuerungsfunktion aus. Beide Bestimmungen zusammen sorgen dafür, dass nur noch strategisch bedeutende Projekte unterstützt werden, die ohne Bundessubvention nicht gebaut würden.
Die übrigen Bestimmungen entsprechen bisherigem Recht.
5. Abschnitt: Projektgebundene Beiträge
Die Projektgebundenen Beiträge sind ein zentrales Instrument für die Wahrnehmung von strategischen Aufgaben, d.h. zur Steuerung des Hochschulbereiches, zur Förderung der Zusammenarbeit unter den Hochschulen und zur Gestaltung bzw. zur Strukturbereinigung des schweizerischen Hochschul- und Forschungsraumes. Mit diesen Beiträgen sollen deshalb die Zielsetzungen der strategi-
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